Unzurechnungsfähigkeit: Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Unzurechnungsfähigkeit bedeutet, dass jemand eine unerlaubte und ungesetzliche Tat nicht einsehen kann und somit ohne Einsicht handelt. Dem Täter fehlt demnach die Verantwortlichkeit für seine Tat, wodurch er aufgrund seiner Unzurechnungsfähigkeit nicht zur Verantwortung gezogen wird.

Nach § 20 StGB (Strafgesetzbuch) handelt jemand schuldlos, wenn er bei seiner Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder wegen einer anderen schweren seelischen Abartigkeit das Unrecht seiner Tat nicht einsehen kann. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind nach § 19 StGB schuldunfähig.

Eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB liegt vor, wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich vermindert ist; die Strafe kann gemildert werden.

Ferner gibt es eine bedingte Schuldfähigkeit. Jugendliche, die bei ihrer Tat schon 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 3 JGG), sind nur bedingt schuldfähig. In einem Strafverfahren muss das Gericht die Schuldfähigkeit anhand der Entwicklungsreife des Jugendlichen prüfen und im Urteil besonders feststellen.

Schwieriger ist der Fall, wenn jemand in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit eine Straftat verübt. Wenn der Täter im Zustand einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit vorsätzlich oder fahrlässig die Ursachenreihe zu einer bestimmten Straftat setzt, mit deren Ausführung er erst später im schuldunfähigen Zustand beginnt, so kann er dafür dennoch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (BGHSt 21, 381). Die Bestrafung ist hierbei nach dem Grundsatz der actio libera in causa (lat. eine in der Ursache freie Handlung) möglich.

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