Veruntreuung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Eine Veruntreuung oder Untreue gemäß § 266 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer durch eine vorsätzliche Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht fremdes Vermögen schädigt.
Es wird in § 266 StGB zwischen dem Missbrauchstatbestand (Abs. 1, 1. Fall) und dem Treuebruchstatbestand (Abs. 1, 2. Fall) unterschieden.

Bei dem Missbrauchstatbestand verfügt der Täter, der die Befugnis hat, über das Vermögen eines anderen zu verfügen, über dessen Vermögen oder verpflichtet diesen anderen, wobei er jedoch die ihm im Innenverhältnis durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis überschreitet.
Der Täter muss dabei dem anderen durch die Verfügung oder Verpflichtungserklärung einen Schaden zufügen. Dabei ist es unerheblich, ob der Täter zu seinem eigenen Vorteil handelt oder nicht.

Bei dem Treubruchstatbestand verletzt der Täter die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Schaden zufügt. Bei der Vermögensbetreuungspflicht wird, da der Tatbestand weit gefasst ist und somit fast jede Vertragsverletzung darunter fallen könnte, vorausgesetzt, dass die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den typischen und wesentlichen Hauptgegenstand des Treueverhältnisses darstellt und nicht eine bloße Nebenpflicht (BGHSt 1, 186; 22, 190). Die Pflicht muss sich als eine vermögensbezogene Tätigkeit von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung darstellen (BGH NStZ 83, 455; 94, 586).
Der Täter muss beim Treuebruchstatbestand wie beim Missbrauchstatbestand einen Vermögensnachteil zugefügt haben.

In beiden Fällen wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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