Vorführungsbefehl: Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Ein Vorführungsbefehl ergeht insbesondere im Strafprozess, um das Erscheinen des Beschuldigten im Termin der Hauptverhandlung bzw. im Termin des Ermittlungsverfahrens vor der Staatsanwaltschaft zu erzwingen.

Auch ist zur Vollstreckung der Strafe gegen einen rechtskräftig Verurteilten ein Vorführungs- oder Haftbefehl möglich, § 457 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung), § 33 StVollstrO (Strafvollstreckungsordnung). Bei dem Ergreifen von Fahndungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, § 457 Abs. 3 Satz 2 StPO. So kommt nach § 33 Abs. 4 StVollstrO eine Ausschreibung im Fahndungssystem der Polizei nur bei restlichen Freiheitsstrafen über 2 Wochen in Betracht. Der Vorführungsbefehl ist durch das Gericht anzuordnen. Er ist erst nach schriftlicher Androhung für den Fall des Ausbleibens zulässig, wobei allerdings die sofortige Vorführung angeordnet werden kann, wenn Grund zum Erlass eines Haftbefehls besteht, § 134 I StPO. In Abgrenzung zum Haftbefehl wird der Beschuldigte erst in dem Zeitpunkt festgenommen, wenn es notwendig wird, um seine Anwesenheit in der Verhandlung sicherzustellen. Eine Überprüfung des Vorführungsbefehls ist gemäß § 163 a III StPO möglich. Aufgrund eines richterlichen Strafurteils gestatten ein Vollstreckungsvorführungs- und Haftbefehl die Durchsuchung der Wohnung des Verurteilten. Dies gilt nicht gegenüber dritten Personen. Eine Maßnahme aufgrund von § 457 StPO ist nach §§ 23 ff Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) anfechtbar. Bei einem Haftbefehl, der durch Vollzug erledigt ist, ist ein Feststellungsantrag nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG möglich. In Ehe- und Betreuungssachen kommt ein Vorführungsbefehl ausnahmsweise auch im Zivilprozess in Frage.

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