DSGVO und das Recht am eigenen Bild: Was Fotografen jetzt beachten müssen
Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verunsichert Fotografen: Sind Bilder, die Personen zeigen, personenbezogene Daten? Darf man überhaupt noch Menschen fotografieren und die Bilder veröffentlichen? Hier beantworten wir für Sie die wichtigsten Rechtsfragen rund um die Fotografie. Doch die wichtigste Antwort vorab: Die DSGVO ist nicht das Ende der Fotografie!
- Hausrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte – worauf Sie beim Fotografieren achten müssen
- Kunsturhebergesetz: Wann dürfen Sie Bilder ohne Erlaubnis der abgebildeten Personen veröffentlichen?
- Ausnahme von der Ausnahme: Wie sich abgelichtete Personen gegen eine Veröffentlichung der Bilder wehren können
Das Wichtigste zur DSGVO in der Fotografie:
Die DSGVO schränkt Fotografen in ihrer Arbeit nicht zusätzlich ein.
Schon vor Inkrafttreten der DSGVO war das Veröffentlichen von Fotos, auf denen Menschen abgebildet sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Diese sind im Kunsturhebergesetz geregelt und gelten auch weiterhin.
Wollen Sie Fotos veröffentlichen – egal auf welcher Plattform – brauchen Sie die Einwilligung der abgelichteten Personen, es sei denn, sie sind nur als Beiwerk, Teil einer Gruppe oder bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet.
Wer Personen so fotografiert, dass sie erkennbar sind, muss besondere Vorschriften beachten. Das ist aber nicht erst seit Inkrafttreten der DSGVO so. Schon seit Jahren schützt das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) über das Recht am eigenen Bild die Interessen abgelichteter Personen. Der einzige Unterschied liegt darin, dass das KunstUrhG erst greift, wenn es um die Veröffentlichung eines Bildes geht. Das Fotografieren selbst unterliegt den KunstUrhG-Regeln noch nicht. Die DSGVO dagegen reguliert nicht nur die Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten, sondern auch schon deren Erhebung.
Fotos von Personen gelten als personenbezogene Daten und unterliegen demnach der DSGVO – zumindest theoretisch.
Praktisch sieht die aktuelle Rechtsmeinung keinen gesonderten Handlungsbedarf für Fotografen. Vielmehr gilt weiterhin: Wer die Regelungen des KunstUrhG beim Fotografieren berücksichtigt, ist rechtlich relativ sicher.
Absolute Sicherheit gibt allerdings nie. Vor allem, wenn Sie Fotos veröffentlichen, die einzelne Personen zeigen, Kinder abbilden oder Menschen in verfänglichen Situationen darstellen, kann es juristisch kritisch werden. Wenn Sie also unsicher sind, nutzen Sie besser vorab die kostengünstige Beratung durch die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG statt hinterher viel Geld in einen Rechtstreit investieren zu müssen.
Hausrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte – worauf Sie beim Fotografieren achten müssen
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie sind Mitglied eines Sportvereins, der einmal im Jahr zum großen Sommerfest einlädt. Neben den Vereinsmitgliedern tummeln sich an diesem Tag auch jede Menge Fremde auf dem Vereinsgelände. Der Vorstand hat Sie beauftragt, das Fest mit schönen Fotos zu dokumentieren, um damit später auf der Webseite des Vereins und seiner Facebook-Seite zu werben.
So oder so ähnlich passiert das ständig, doch seit der DSGVO sind viele Vereine und Unternehmen verunsichert. Dabei war eine Situation wie die oben beschriebene schon immer schwierig, weil zahlreiche Rechtsgebiete betroffen sind, die das Fotografieren und die Veröffentlichung einschränken können:
Hausrecht: Hausherr darf Fotografieren jederzeit verbieten
Ganz grob gilt: Fotografieren Sie auf einem Grundstück oder in einem Gebäude, bei dem nicht Sie der Hausherr – also Eigentümer, Pächter oder Mieter – sind, müssen Sie vorab eine Fotoerlaubnis einholen. Der Hausherr kann das Fotografieren jederzeit verbieten oder einschränken. Das geschieht zum Beispiel auch auf Konzerten, wenn der Veranstalter Fotografen nur bei den ersten Titeln des Künstlers das Fotografieren erlaubt.
Gerade in öffentlichen Gebäuden wie Museen, Burgen oder Schlössern ist das Fotografieren manchmal nur zu privaten Zwecken erlaubt. In diesem Fall dürfen Sie ein Bild machen, sollten aber vor einer Veröffentlichung immer eine gesonderte Erlaubnis einholen – auch wenn Sie es nur auf Ihrer privaten Facebookseite publizieren möchten.
Markenrecht: Logos und Marken auf Fotos können teuer werden
Wenn der Verein, dessen Sommerfest Sie fotografieren, von einem Unternehmen gesponsert wird, hat dieses vermutlich nichts dagegen, wenn sein Logo oder Unternehmensname auf den Bildern auftaucht. Im Normalfall sollten Sie als Fotograf aber sehr vorsichtig werden, wenn Sie Bilder machen, auf denen markenrechtlich geschützte Motive auftauchen. In der Regel sind das die Firmenlogos, gelegentlich auch der Namensschriftzug eines Unternehmens. Der markenrechtliche Schutz räumt dem Unternehmen zum Beispiel die Möglichkeit ein, Lizenzgebühren zu verlangen, wenn jemand mit diesem Logo werben möchte. Veröffentlichen Sie also ein solches Foto, kann es sein, dass man Sie dafür im Nachgang zur Kasse bittet.
Urheberrecht: Fremde Fotos nur mit Einwilligung des Fotografen veröffentlichen!
Fotografieren Sie selbst, sind Sie der Urheber der Fotos. In diesem Fall müssen Sie sich um urheberrechtliche Belange nicht weiter kümmern. Wollen Sie für den Internetauftritt Ihres Vereins aber fremde Fotos benutzen – egal, ob diese von einem anderen Vereinsmitglied oder aus der Google-Bildersuche stammen – brauchen Sie dafür immer die Einwilligung des Urhebers, also des Fotografen!
Fragen Sie vorher nicht, ob Sie die Bilder verwenden dürfen, kann der Urheber nicht nur verlangen, dass Sie seine Fotos unverzüglich aus Ihrem Medium entfernen. Er kann Ihnen auch ein Honorar für die Veröffentlichung in Rechnung stellen. Setzt er das – wie in den meisten Fällen – mit Hilfe eines Anwalts durch, kommen auch die Anwaltskosten hinzu. Das kann im Zweifel ein teurer Fehler werden.
Das gilt übrigens auch, wenn das Foto vorher in einem anderen Medium frei zugänglich war, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte (Az.C-161/17). In dem vorliegenden Fall hatte eine Schülerin für ein Referat ein Foto von der Webseite eines Reiseportals kopiert. Das Referat hatte die Schule anschließend auf der eigenen Seite veröffentlicht. Dagegen ging der Fotograf vor und argumentierte, als Urheber entscheide er allein darüber, wer die Nutzungsrechte an seinem Bild erhalte und er habe das Foto nur dem Reiseportal zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Die Gegenseite argumentierte, das Foto sei frei zugänglich und nicht weiter kopiergeschützt gewesen. Deshalb liege keine neue Veröffentlichung vor, für die es eine Genehmigung gebraucht hätte. Das sah der EuGH allerdings anders und gab dem Fotografen recht. Er muss vor jeder neuen Veröffentlichung gefragt werden, ob er dieser zustimmt.
Für Sie heißt das also: Wenn die örtliche Tageszeitung über Ihr Sommerfest berichtet und dabei ein schönes Foto veröffentlicht hat, sollten Sie der Versuchung widerstehen, es zu kopieren und auf Ihrer Vereinsseite zu veröffentlichen. Wollen Sie darauf aber nicht verzichten, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie bitten um Erlaubnis. Aber Vorsicht: Sie brauchen die Erlaubnis des Urhebers und das ist der Fotograf, nicht die Zeitungsredaktion!
- Sie setzen auf Ihrer Webseite einen Link zur Seite der Zeitung, auf der das Bild zu finden ist. Das ist erlaubt, allerdings sollten Sie dann regelmäßig prüfen, ob der Link noch zum gewünschten Ziel führt.
Kleiner Extra-Tipp: Ein weit verbreiteter Irrglaube besagt, solange man nur die Quelle nenne, dürfe man Bilder auch kopieren und selbst veröffentlichen. Das ist falsch! Die Quelle zu nennen, ist guter Stil und sollte zu Ihren Standards gehören, es entbindet Sie aber nicht von der Pflicht, den Urheber eines Fotos vor der Veröffentlichung um Erlaubnis zu bitten.
Panoramafreiheit: Was Sie beachten müssen, wenn Sie Gebäude fotografieren
Nicht nur Fotografen sind urheberrechtlich geschützt. Die Regelungen gelten auch zum Beispiel für Künstler wie Maler oder Bildhauer oder auch Architekten. Trotzdem: Öffentlich sichtbare Gebäude, Straßenzüge, Kunstwerke auf öffentlichen Plätzen und Landschaften können Sie jederzeit fotografieren und die Bilder auch veröffentlichen. Das regelt die sogenannte Panoramafreiheit in § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Aber Vorsicht, hier gibt es eine Einschränkung: Sie dürfen diese Bilder nur von öffentlichen Wegen und ohne Hilfsmittel anfertigen.
Ein Beispiel: In Ihrer Nachbarschaft hat ein berühmter Architekt ein außergewöhnliches Haus gebaut. Auch architektonische Werke sind urheberrechtlich geschützt. Sie müssten den Architekten also eigentlich um Erlaubnis bitten, bevor Sie das Haus fotografieren und das Bild verbreiten. Machen Sie das Foto aber von der gegenüberliegenden Straßenseite und ist die Straße kein Privatgrund (Hausrecht!), kann der Architekt dagegen nicht vorgehen. Benutzen Sie aber ein Stativ oder eine Leiter, um zum Beispiel von einer erhöhten Position fotografieren zu können, oder bitten Sie Bewohner des gegenüberliegenden Hauses darum, von ihrem Balkon aus fotografieren zu dürfen, sieht die Lage anders aus. Das ist nicht erlaubt.
Übrigens, Urheberrechtsverletzungen abzumahnen ist inzwischen zu einer Geschäftsstrategie für einige Anwaltskanzleien geworden. Nicht immer aber ist die Forderung korrekt und angemessen. Sie sollten niemals sofort jeden Anspruch akzeptieren und einfach zahlen. Lassen Sie die Forderungen immer anwaltlich prüfen. So sparen Sie nicht nur Geld, sondern verhindern auch, dass Sie einen Rechtsverstoß zugeben, den Sie vielleicht gar nicht begangen haben.
Persönlichkeitsrechte: Bitten Sie Personen um Ihre Einwilligung zur Veröffentlichung!
Der sicherste Weg, Ärger zu vermeiden, ist jede Person, die Sie fotografieren, um Erlaubnis zu bitten, bevor Sie die Bilder veröffentlichen. Um sich damit wirklich abzusichern, sollten Sie allerdings folgende Hinweise berücksichtigen:
1. Holen Sie die Einwilligung schriftlich ein. Zwar gibt es Gerichtsurteile, die besagen, dass auch eine mündliche Einwilligung oder eine durch sogenanntes konkludentes Handeln möglich ist. Durch konkludentes Handeln kann eine Person zum Beispiel zustimmen, wenn sie direkt in die Kamera blickt, also offenbar bemerkt, dass Sie fotografiert wird. Auch wer eine Bezahlung erhält, wenn er für Fotos posiert, erklärt damit seine Zustimmung. Das Problem daran: Im Fall der Fälle können Sie die Einwilligung nur schlecht nachweisen und vor allem bleibt unklar, ob die Person nur damit einverstanden war, fotografiert zu werden oder auch der Veröffentlichung der Bilder zugestimmt hat.
2. Lassen Sie sich die Einwilligung in die Veröffentlichung so konkret wie möglich bestätigen. Manchmal ist es möglich, die schriftliche Einwilligung einzuholen. Wenn Ihr Verein zum Beispiel neue Mitglieder aufnimmt, können diese mit dem Aufnahmeantrag auch eine Einwilligungserklärungen erhalten, in der sie zustimmen, dass sie im Verein fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden dürfen. Schulen und Kindergärten machen das in jedem Schuljahr. Um sich damit rechtlich wirklich abzusichern, sollten Sie die Erklärungen aber so konkret wie möglich halten. Schreiben Sie also genau auf, wo die Bilder veröffentlicht werden sollen (Website, Facebook, Lokalpresse, Vereinsmagazin) und gegebenenfalls wie lange Sie veröffentlicht bleiben (online etwa zeitlich unbegrenzt).
Wenn wir uns noch einmal das Sommerfest-Beispiel in Erinnerung rufen, wird schnell klar, dass das in der Praxis kaum umzusetzen ist. Und an dieser Stelle kommt das Kunsturhebergesetz ins Spiel, das nämlich Ausnahmenvorsieht. Greifen diese, dürfen Sie Fotos veröffentlichen, auch wenn Sie die Erlaubnis der abgebildeten Personen nicht haben.
Extra-Tipp für die Praxis:
Nicht hundertprozentig sicher, aber ein Kompromiss, den viele Großveranstalter verwenden, ist der folgende:
Bei größeren Veranstaltungen können Sie alle Besucher auf einmal darauf hinweisen, dass die Veranstaltung fotografiert und die Bilder anschließend veröffentlicht werden. Zum Beispiel, indem Sie das bereits auf der Einladung vermerken, ein nicht zu übersehendes Schild aufstellen oder den Moderator zur Begrüßung einen entsprechenden Hinweis vorlesen lassen. Bitten Sie dann darum, dass diejenigen Besucher, die das nicht wünschen, sich explizit melden. Aber Achtung: Sie müssen dann auch dafür sorgen, dass diese Personen wirklich nicht abgelichtet werden.
Kunsturhebergesetz: Wann dürfen Sie Bilder ohne Erlaubnis der abgebildeten Personen veröffentlichen?
Das Kunsturhebergesetz sieht drei Ausnahmen vor, in denen Sie die Einwilligung der abgebildeten Person zur Veröffentlichung nicht einholen müssen:
1. Zeitgeschichtliches Ereignis: Fotografieren Sie die Person, während sie an einem sogenannten zeitgeschichtlichen Ereignis teilnimmt, kann sie sich gegen die Veröffentlichung der Bilder nicht wehren. Schwierig ist hier aber die Definition. Grundsätzlich gilt alles als zeitgeschichtliches Ereignis, an dem die Öffentlichkeit ein großes Informationsinteresse hat. Politische Großdemonstrationen zum Beispiel würden definitiv in diese Kategorie fallen. Gerichte werteten aber auch kleinere Veranstaltungen mit begrenztem Teilnehmerkreis wie Bälle oder Galaveranstaltungen als zeitgeschichtliches Ereignis. Ob zum Beispiel das Sommerfest aus unserem Beispiel darunter fällt, ist allerdings unsicher und sollte im Zweifel vorab juristisch geprüft werden.
Wichtig ist hier außerdem: Diese Ausnahme greift nur, wenn das Ereignis in Ihrem Bild im Fokus steht und nicht die Person. Porträtaufnahmen, die jederzeit an jedem Ort so entstanden sein könnten, sind von dieser Ausnahme nicht gedeckt. Um sie zu veröffentlichen, brauchen Sie auch weiterhin die Einwilligung des Abgebildeten. Bilder, die die Person zum Beispiel bei einem Ball tanzend zeigt, aber dürfen Sie in den allermeisten Fällen ohne zu fragen veröffentlichen.
2. Beiwerk: Ist die Person nur als „Beiwerk“ auf dem Bild abgelichtet, kann sie sich nicht gegen die Veröffentlichung wehren. Beiwerk heißt, dass Sie eigentlich etwas anderes fotografiert haben, dabei aber zwangsläufig Menschen auf das Foto gerieten. Ein Beispiel: Wenn Sie das Brandenburger Tor fotografieren, wird Ihnen das kaum gelingen, ohne auch ein paar Menschen abzulichten. Stehen diese aber erkennbar nicht im Mittelpunkt, müssen sie das dulden. (Es sei denn, es greift eine Ausnahme zu dieser Ausnahme – siehe unten.)
3. Versammlung/Aufzüge: Auch wer an einer Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, muss damit leben, dass er fotografiert und das Bild veröffentlicht wird. Das gilt immer dann, wenn Menschen zusammenkommen, um einen einheitlichen Willen öffentlich zu bekunden, also zum Beispiel bei Demonstrationen. Aber Vorsicht, auch hier gilt: Die Ausnahme vom Einwilligungserfordernis greift nur, wenn in Ihrem Foto eindeutig die Versammlung im Mittelpunkt steht und nicht der einzelne Mensch.
Ausnahme von der Ausnahme: Wie sich abgelichtete Personen gegen eine Veröffentlichung der Bilder wehren können
Selbst wenn die Bilder auf einer Versammlung oder bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis entstanden oder die Person nur als Beiwerk auf einem Bild zu sehen ist, sind Sie juristisch noch nicht vollständig abgesichert. Im Streitfall wägen die Gerichte an diesem Punkt nämlich Ihre Interessen und die des Abgebildeten gegeneinander ab und es gibt Umstände, die die Ausnahmen im Kunsturhebergesetz außer Kraft setzen. Ausnahmen von der Ausnahme sozusagen.
Die Veröffentlichung von Bildern wird immer dann untersagt, wenn die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen schwer beeinträchtigt werden.
Ein Beispiel: Nehmen wir an, das Sommerfest Ihres Vereins geht juristisch als zeitgeschichtliches Ereignis durch. Sie sind also eigentlich auf der sicheren Seite, wenn Sie Personengruppen beim Feiern ablichten und die Bilder veröffentlichen. Nun ist aber ein Bild darunter, bei dem eine Dame etwas zu wild feiert. Ihr Oberteil verrutscht und das Bild zeigt an delikaten Stellen mehr blanke Haut, als der Dame lieb ist. Deshalb will sie die Veröffentlichung des Bildes verbieten. In einem Rechtsstreit wird sie sich sehr wahrscheinlich durchsetzen können. Warum? Weil das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesem Bild nicht so groß ist wie das Interesse am Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches.
Heißt konkret: Das Gericht hält es für wichtiger, die Frau davor zu schützen, öffentlich halbnackt abgebildet zu werden als Ihnen zu erlauben, Ihr zeitgeschichtliches Ereignis zu dokumentieren. Das wird erst recht der Fall sein, wenn noch zahlreiche andere Bilder existieren, die Ihr Sommerfest abbilden.
Besonders schutzwürdig sind im Übrigen auch Kinder. Hier müssen Sie mit Ihren Bildern nicht erst den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, um ein Veröffentlichungsverbot zu kassieren. Auch wenn die Rechtsprechung da nicht einheitlich ist, gilt als Empfehlung für die Praxis: Veröffentlichen Sie Bilder von Kindern niemals ohne Einwilligung. Wichtig dabei: Es genügt nicht, wenn Betreuer oder Großeltern zustimmen. Um juristisch abgesichert zu sein, brauchen Sie die Einwilligung aller Sorgeberechtigten. Das gilt auch, wenn Sie eine allgemeine Fotoerlaubnis für minderjährige Vereinsmitglieder einholen. Achten Sie stets darauf, dass alle Sorgeberechtigten – in der Regel also beide Elternteile – die Einwilligung unterschrieben haben!
Übrigens, auch wenn Sie für Ihre Webseite Bilder aus Bilddatenbanken nutzen, sind Sie damit nicht zwingend auf der sicheren Seite. Die meisten Datenbanken lassen sich von den Fotografen zwar eine Erklärung unterschreiben, die besagt, dass die Bilder keine Rechte Dritter verletzen. Übersetzt bedeutet das: Die Fotografen geben an, dass die abgebildeten Personen ihre Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben haben oder diese nicht nötig war. Verlassen können Sie sich darauf aber nicht und für die Dinge, die auf der von Ihnen verantworteten Webseite veröffentlicht werden, haften immer erstmal Sie als Verantwortlicher. Unter Umständen können Sie eventuelle Schadenersatzforderungen im Nachgang an die Bildagentur beziehungsweise den Fotografen weiterreichen, sicher ist das aber nicht.