Versicherung kündigen: So geht’s!

Die Versicherung weigert sich im Schadensfall zu bezahlen, erhöht spontan die Beiträge oder ist schlichtweg nicht mehr nötig: Es gibt zahlreiche gute Gründe, sich von einer alten Versicherung zu trennen. Doch bei der Kündigung einer Versicherung lauern zahlreiche Stolperfallen: Wussten Sie beispielsweise, dass je nach Art der Versicherung andere Kündigungsfristen gelten oder dass es teils besser sein kann, die Versicherung zu pausieren statt Sie zu kündigen? Wenn Ihnen das neu war, sollten Sie unbedingt weiterlesen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Wie kündige ich eine Versicherung?

Wie bei den meisten anderen Vertragsarten gilt auch beim Versicherungsvertrag: Sie können diesen entweder ordentlich oder außerordentlich kündigen.

Versicherung ordentlich kündigen

Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Sie zunächst die Füße still halten und die jeweilige Kündigungsfrist einhalten. Die meisten Versicherungen laufen ein bis drei Jahre und können mit einer Kündigungsfrist zwischen ein und drei Monaten gekündigt werden.

Ein Beispiel: Sie haben Ihre Kfz-Versicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr im Januar 2020 abgeschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Das bedeutet, dass Sie bis zum 30. November gekündigt haben müssen, wenn Sie verhindern wollen, dass der Vertrag sich automatisch verlängert.

Wichtig: Bei der Kündigung einer Versicherung ist in der Regel der Kündigungszugang entscheidend. Der Poststempel spielt hingegen keine Rolle. Achten Sie also darauf, die Kündigung frühzeitig loszuschicken. Damit der Versicherer später nicht behaupten kann, das Kündigungsschreiben nicht erhalten zu haben, sollten Sie auf ein Einwurfeinschreiben setzen. Sind Sie etwas knapp dran, können Sie sich mit einem qualifizierten Fax behelfen. Auch eine Kündigung per E-Mail ist in der Regel wirksam, doch lässt sich der Kündigungszugang so im Zweifelsfall nur schwer nachweisen. Besser ist es jedoch, die genauen Kündigungsbedingungen vorab zu überprüfen: Einige Versicherer fordern die Kündigung in Schriftform. In diesem Fall müssen Sie Ihr Kündigungsschreiben mit Originalunterschrift postalisch verschicken.

Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Sie keine Gründe angeben. Sie können den Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf der Laufzeit und unter Einhaltung der Frist beenden. Sollten Sie sich nicht sicher sein, wie lange Ihr Vertrag noch läuft und wie lang die Kündigungsfrist ist, können Sie in den Vertragsbedingungen oder im Produktinformationsblatt nachsehen.

Übliche Kündigungsfristen der wichtigsten Versicherungen im Überblick

  • Sachversicherungen (z. B. Hausrat-, Wohngebäude-, Rechtsschutz-, Privathaftpflicht- und Unfallversicherung): 3 Monate
  • Kfz-Versicherung (sowohl Haftpflicht- als auch Kaskoversicherung): 1 Monat
  • Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebensversicherung, Rentenversicherung: Keine Kündigungsfrist (Kündigung jeweils zum Ende der Versicherungsperiode möglich)
  • Private Krankenversicherung: 3 Monate
  • Gesetzliche Krankenversicherung: 2 Monate

Versicherung außerordentlich kündigen ("Sonderkündigungsrecht")

Unter Umständen müssen Sie nicht warten, bis die Vertragslaufzeit abgelaufen ist. In einigen Fällen steht Ihnen ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht zu. Mit diesem können Sie Ihre Versicherung frühzeitig kündigen und zu einer neuen, günstigeren Versicherung wechseln oder den Schutz gänzlich aufgeben.

In welchen Fällen Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht, hängt jedoch von der jeweiligen Versicherung ab. Hier ein Überblick:

 

  • Beitragserhöhung

    Erhöht Ihre Versicherung die Beiträge, können Sie den Vertrag in der Regel außerordentlich kündigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Versicherungsschutz trotz höherer Kosten gleichbleibt. Sollen Sie künftig beispielsweise 5 Euro mehr für Ihre Zahnzusatzversicherung zahlen, können Sie nicht außerordentlich kündigen, wenn der Versicherer künftig 90 statt 80 Prozent der Kosten für Zahnersatz übernimmt. In dem Fall wäre der höhere Preis mit besserer Leistung begründet.

     

    Gut zu wissen: Wenn der Versicherer die Leistungen kürzt, können Sie ebenfalls außerordentlich kündigen.

     

    Nachdem Sie die Mitteilung über die Beitragserhöhung erhalten haben, haben Sie einen Monat Zeit, um die Versicherung zu kündigen. Bei der privaten Krankenversicherungen steht Ihnen eine verlängerte Kündigungsfrist von 2 Monaten zu.

     

  • Verkauf des versicherten Gegenstands

    Wenn Sie Ihr Auto verkaufen, benötigen Sie logischerweise auch keine Autoversicherung mehr. Melden Sie Ihr Kfz daher schon vor Verkauf bei der zuständigen Zulassungsstelle ab. Dadurch erlischt der Versicherungsschutz automatisch. Zu viel gezahlte Beiträge bekommen Sie im Anschluss von Ihrer Versicherung erstattet. Melden Sie Ihr Auto nicht ab, übernimmt der neue Eigentümer den Wagen inklusive Versicherungsschutz. Hierbei kommt es jedoch häufig zu Streitigkeiten, sowohl im Schadenfall als auch was die Beitragszahlungen angeht. Die Abmeldung ist daher der sicherere Weg. Verpflichten Sie den Käufer jedoch per Kaufvertrag dazu, den Wagen unverzüglich umzumelden. Verursacht der neue Eigentümer vor Ummeldung einen Unfall, kommt Ihre Versicherung auf. Dies kann zur Folge haben, dass Sie in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse eingestuft werden und für Ihr neues Auto höhere Beiträge zahlen müssen.

     

    Dieses Prinzip greift übrigens nicht nur bei der Kfz-Versicherung: Wenn Sie ein Haus mit Gebäudeversicherung besitzen und dieses verkaufen, geht die Versicherung ebenso auf den neuen Eigentümer über. Diesem steht dann wiederum ein Sonderkündigungsrecht zu.

     

  • Sonderkündigungsrecht nach Schadensfall

    Bei Kfz- oder Sachversicherungen können Sie den Vertrag auch dann vorzeitig kündigen, wenn ein versicherter Schadensfall eingetreten ist. Haben Sie sich mit der Versicherung über eine angemessene Entschädigung geeinigt, haben Sie ab diesem Zeitpunkt einen Monat Zeit, um Ihre Kündigung einzureichen. Wie so oft gibt es jedoch Ausnahmen: Bei einer Rechtsschutzversicherung können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn innerhalb von 12 Monaten 2 versicherungspflichtige Schadensfälle eingetreten sind. Außerdem können Sie eine Rechtsschutzversicherung kündigen, wenn der Versicherer die Leistungspflicht ablehnt, aber eigentlich für Ihren Schäden hätte aufkommen müssen. Im Falle der Unfallversicherung ist dies auch möglich: Allerdings muss der Fall hierzu zunächst vor Gericht landen und entweder durch einen Urteilsspruch oder durch einen Vergleich beendet werden.

  • Doppelter Versicherungsschutz

    Bestimmte Lebensumstände können dazu führen, dass Sie plötzlich doppelt versichert sind. Ziehen Sie beispielsweise mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin zusammen und hat diese*r bereits eine eigene Hausratversicherung, können Sie die jüngere Versicherung vorzeitig kündigen.

  • Eintritt in gesetzliche Krankenversicherungspflicht

    Wenn Sie bisher privat krankenversichert waren, nun aber gesetzlich versicherungspflichtig sind, können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Ihr Jahreseinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze für die private Krankenversicherung fällt. Diese liegt aktuell bei 62.550 Euro (Stand: 2020).

    Sobald Ihr Einkommen diese Grenze unterschreitet, können Sie Ihre private Krankenversicherung innerhalb von 3 Monaten rückwirkend kündigen. Bereits gezahlte Beträge erhalten Sie dann zurückerstattet. Wichtig ist allerdings, dass Sie die gesetzliche Versicherungspflicht nachweisen müssen. Gelingt Ihnen dies innerhalb von 2 Monaten nicht, ist Ihre Kündigung unwirksam und Sie sind weiterhin privat versichert.

Kündigungsschreiben Versicherung: Form und Inhalt

Zwar müssen Sie Ihre Versicherung schriftlich kündigen, doch müssen Sie hierbei keine strengen Formvorschriften einhalten. Ein einfaches Schreiben, in dem Sie Ihre Kündigungsabsicht erklären, genügt. Hierzu können Sie beispielsweise den folgenden Wortlaut nutzen:

„Hiermit kündige ich den Versicherungsvertrag fristgerecht zum [DATUM] oder alternativ zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“

Bei einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung müssen Sie zusätzlich den Grund für das beabsichtigte Vertragsende angeben.

Vergessen Sie auch nicht, dass der Versicherer die nötigen Informationen über Sie braucht: Geben Sie also Ihren vollen Namen sowie Ihre Versicherungsnummer an. Letztere finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen.

Bitten Sie den Versicherer außerdem darum, Ihnen sowohl die Kündigung an sich, als auch das Datum des Vertragsendes zu bestätigen. Einen rechtlichen Anspruch auf eine derartige Kündigungsbestätigung haben Sie zwar in der Regel nicht, doch werden die meisten Versicherer Ihrem Wunsch nachkommen.

Tipp: Um zu verhindern, dass der Versicherer weiterhin Zahlungen bei Ihnen abbucht, sollten Sie die Einzugsermächtigung für Ihr Bankkonto widerrufen.

Kapitallebens- und Rentenversicherung: Kündigung lohnt sich selten

Kapitallebens- und private Rentenversicherungen sind für die langjährige Absicherung gedacht, weshalb Sie häufig mit sehr langen Laufzeiten einhergehen. Häufig werden Sie sogar auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Nichtsdestotrotz steht Ihnen ein Kündigungsrecht zu: Sie können während der Ansparphase jeweils zum Ende der jeweiligen Versicherungsperiode kündigen. Teils ist dies monatlich, teils jährlich. Eine Frist müssen Sie hierbei nicht beachten.

Obwohl die Kündigung der Lebens- oder Rentenversicherung damit verhältnismäßig einfach ist, sollten Sie nicht zu voreilig handelt: Häufig bringt die Kündigung finanzielle Einbußen mit sich. Der Grund: Der Versicherer zahlt im Falle einer Kündigung lediglich den Rückkaufwert. Gerade wenn die Versicherung noch nicht lange besteht, bleibt nach Abzug hoher Abschluss- und Vertriebskosten sowie nach Stornoabzug kaum mehr etwas übrig. Häufig ist es daher besser, die Versicherung beitragsfrei zu stellen. Hierbei läuft sie zwar weiter, doch müssen Sie nicht mehr aktiv einzahlen. Alternativ können Sie Ihre Versicherung auch an einen Dritten verkaufen.

Verbrauchertipp: Haben Sie Ihre Kapitallebens- oder Rentenversicherung zwischen 1997 und 2007 abgeschlossen, steht Ihnen unter Umständen ein ewiges Widerrufsrecht zu. Das Ganze wird in den Medien auch häufig als Widerrufsjoker bezeichnet. Aufgrund fehlerhafter Kundenbelehrungen können einige Verträge auch Jahre später noch widerrufen werden. Es folgt eine Rückabwicklung, bei der die oben beschriebenen Kosten nicht anfallen. Sie können den Vertrag unter Umständen auch dann noch rückabwickeln, wenn Sie diesen bereits gekündigt und den Rückkaufwert zurückerhalten haben. Für Laien sind die Erfolgschancen eines derartigen Vorgehens jedoch kaum einzuschätzen. Besser ist es daher, sich vorab von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten zu lassen.

 

Sonderfälle

  • Basis-Rentenversicherung (Rürup-Rente)

    Eine Basis-Rentenversicherung – auch Rürup-Rente genannt – können Sie im Nachhinein leider nicht mehr kündigen, um den Rückkaufwert zurückzuerhalten. Haben Sie kein Interesse mehr an Ihrer bestehenden Versicherung, wird diese durch die Kündigung automatisch in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt.

  • Riester-Rentenversicherung

    Bei einem Riestervertrag besteht ein ähnliches Problem wie bei gängigen Rentenversicherungen. Zwar können Sie diese ordentlich kündigen, doch lohnt sich das Ganze nur selten. Entscheiden Sie sich für die Kündigung, müssen Sie sämtliche Zulagen zurückzahlen. Darüber hinaus müssen Sie die steuerlichen Vorteile, die Ihnen Ihre Riester-Rente bisher eingebracht hat, zurückerstatten. Haben Sie mit Ihrer Versicherung bereits Beiträge erzielt, sind diese steuerpflichtig. Besser ist es daher, zu prüfen, unter welchen Bedingungen die Versicherung beitragsfrei gestellt werden kann.

Versicherung wechseln

Wenn Sie noch alte Versicherungsverträge haben, sollten Sie regelmäßig überprüfen, ob es mittlerweile attraktivere Angebote gibt. So können Sie über die Jahre einiges an Geld sparen. Wichtig ist dabei jedoch, die Konditionen genau zu vergleichen. Ein Versicherungswechsel lohnt sich nur dann, wenn der geringe Preis auch wirklich mit ähnlichen oder sogar besseren Leistungen einhergeht.

Bei den meisten Versicherungen gestaltet sich ein Wechsel eher unproblematisch: Sie können den alten Vertrag selbst kündigen und einfach einen neuen abschließen. Teils übernehmen Versicherer oder Versicherungsmakler das Ganze für Sie, so dass Sie sich eigentlich um nichts weiter kümmern müssen.

Dennoch sollten Sie Vorsicht walten lassen: Stellen Sie sicher, dass die neue Versicherung nahtlos an die alte anknüpft. Andernfalls riskieren Sie, zeitweise nicht versichert zu sein. Während dies bei einer Hausratversicherung vielleicht noch vertretbar ist, sind Sie bei einigen Versicherungen sogar verpflichtet, den durchgängigen Versicherungsschutz sicherzustellen. So verhält es sich beispielsweise bei der Krankenversicherung: Diese können Sie nur kündigen, wenn Sie nachweisen können, dass der gesetzliche Mindestschutz unter der neuen Versicherung weiterhin besteht. Können Sie die entsprechenden Nachweise innerhalb der Kündigungsfrist nicht erbringen, wird Ihre Kündigung unwirksam. Sie sind dann weiterhin bei Ihrer alten Krankenkasse versichert.

Ähnliche Kündigungshürden gibt es auch bei der Gebäudeversicherung. Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung aktuell noch abbezahlen, hat auch die Bank ein Interesse am durchgehenden Versicherungsschutz. Daher können Sie zumindest den Versicherungsschutz gegen Feuer nur kündigen, wenn das Objekt bereits abbezahlt ist oder wenn alle Gläubiger dem Vorhaben zugestimmt haben.

Verbrauchertipp: Teils ist es nicht sinnvoll, einen Altvertrag zu kündigen und die Versicherung zu wechseln. So wird bei der privaten Krankenkasse beispielsweise Ihr Gesundheitszustand neu geprüft: Da sich dieser mit der Zeit meist eher verschlechtert als verbessert, riskieren Sie höhere Beiträge. Ähnliches gilt bei einer Zahnzusatzversicherung: Halten Sie besser an Ihrem Altvertrag fest, wenn Sie diesen in jungen Jahren und mit einem perfekten Gebiss abgeschlossen haben. Haben Sie in der Zwischenzeit Zahnersatz und Füllungen benötigt, werden neue Versicherer das höhere Risiko mit schlechteren Tarifen bestrafen.

Versicherung widerrufen

Wenn Sie voreilig den Vertrag unterzeichnet haben und dann feststellen, dass wichtige Versicherungsleistungen fehlen, kommen Sie unter Umständen um die Kündigung herum. Ab Erhalt der Versicherungsunterlagen haben Sie in den meisten Fällen 14 Tage Zeit, um den Vertrag zu widerrufen. Hierzu genügt ein formloses Schreiben, in dem Sie den Versicherer auf Ihr Widerrufrecht hinweisen. Da Lebensversicherungen als sehr langfristige Absicherung gedacht sind, haben Sie hier 30 Tage Zeit, um von Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Kündigung durch Versicherung: Was tun?

Nicht immer ist es der Versicherungsnehmer, der einen Vertrag kündigt. Haben Sie beispielsweise eine Handyversicherung abgeschlossen und melden Sie innerhalb eines Jahres zwei Diebstähle und ein kaputtes Display, sind Sie als Versicherungsnehmer für die Versicherung schlichtweg nicht attraktiv.

Ob die Versicherung Ihnen kündigen darf, hängt zunächst von der Art der Versicherung ab:

Versicherungen mit Kündigungsrecht

  • Hausratversicherung
  • Wohngebäudeversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Kfz-Versicherung

Versicherungen ohne Kündigungsrecht

  • Kapitallebensversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Private Rentenversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Private Krankenvollversicherung

Steht Ihrer Versicherung grundsätzlich ein Kündigungsrecht zu, kann diese entweder regulär zum Ablauf einer jeder Versicherungsperiode kündigen. Melden Sie einen Schaden, können nicht nur Sie außerordentlich kündigen, sondern auch Ihr Versicherer. Eine Ausnahme gilt lediglich für Rechtsschutz: Diese Versicherung darf Ihnen erst nach der Meldung von 2 Versicherungsfällen innerhalb eines Jahres kündigen.

Erhalten Sie eine Kündigung vom Versicherer, sollten Sie diese nicht auf die leichte Schulter nehmen – vor allem dann nicht, wenn es nicht das erste Mal war. Wer sehr häufig Schäden meldet, erhält unter Umständen einen Eintrag im Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft - einer Art Blacklist für Versicherungsnehmer. Möchten Sie einen neuen Versicherungsvertrag abschließen, kann es sein, dass der neue Versicherer dort auf Ihren Namen stößt und Ihnen daher entweder gar keine Versicherung anbietet oder exorbitant hohe Beiträge von Ihnen fordert.

Kündigt Ihnen der Versicherer, sollten Sie das Gespräch mit ihm suchen. Mit etwas Glück lässt er sich auf einen Kompromiss ein: So können Sie beispielsweise anbieten, auf bestimmte Leistungen – wie Ersatz eines kaputten Handydisplays – verzichten. Lässt der Versicherer sich nicht darauf ein, sollten Sie ihn darum bitten, die Kündigung zurückzuziehen und stattdessen selbst kündigen. Das sendet ein besseres Signal an andere Versicherer, was wiederum eine höhere Chance auf gute Tarife mit sich bringt.


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