14 Tage Widerrufsrecht: Wann Sie Waren und Dienstleistungen zurückgeben können

Viele Menschen lieben Shopping, sei es in Geschäften oder online. Doch manchmal stellt sich ein Kauf als Fehlgriff heraus und die Rückgabe im Laden kann zur Enttäuschung werden, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin im Laden sich weigert, das gekaufte Kleidungsstück zurückzunehmen. Der Grund? Das Widerrufsrecht greift nur bei bestimmten Verträgen und schließt Einkäufe in physischen Geschäften aus.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste zum Widerrufsrecht in Kürze:

Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen

Früher gab es neben dem Widerrufs- auch ein Rückgaberecht. Diese Unterscheidung macht der Gesetzgeber nicht mehr. Beide Begriffe bezeichnen dasselbe: Dass Verbraucher:innen das Recht haben, eine Ware, die ihnen doch nicht gefällt, zurückzugeben.

Trennen müssen Sie allerdings zwischen Widerrufs- und Gewährleistungsrecht. Ware, die einen Mangel aufweist, also kaputt oder nicht voll funktionsfähig ist, dürfen Sie immer zurückgeben. Unter Umständen müssen Sie beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf vorlag, aber sonst gibt es für dieses sogenannte Gewährleistungsrecht keine Einschränkungen. Das 14-Tage-Widerrufs- oder Rückgaberecht gilt dagegen auch für Ware, die keinen Mangel aufweist. Sie können einen (Kauf-)Vertrag allerdings nur dann 14 Tage lang widerrufen, wenn es sich dabei um ein sogenanntes Haustür- oder Fernabsatzgeschäft handelt, ausgenommen sind Honorarvereinbarungen bei Versicherungsverträgen:

Fernabsatzgeschäft: Das sind alle Geschäfte, die Sie ausschließlich per Telefon, Katalog, E-Mail oder online tätigen. Wenn Sie also Ware online bestellen, ist der Widerruf kein Problem. In einem Laden gibt es dieses Recht nicht. Und das hat seinen Grund: Das Widerrufsrecht hat der Gesetzgeber nur eingeführt, um Menschen, die nicht im Laden kaufen, nicht zu benachteiligen. Sie sollen genauso die Chance haben, die Ware zu prüfen, bevor Sie sich zum Kauf entscheiden. Bei Kleidung heißt das also: Sie sollen das Material fühlen, die Verarbeitung begutachten und die Passform ausprobieren können. Das geht aber bei Online- oder Katalogbestellungen naturgemäß erst, wenn Sie die Ware gekauft haben und sie geliefert wird. Dieser Nachteil wird durch das Widerrufsrecht ausgeglichen. Probieren Sie die Bluse im Laden an, haben Sie diesen Nachteil aber nicht. Folglich steht Ihnen auch kein Widerrufsrecht zu, wenn Sie später feststellen, dass Sie die Farbe oder das Material doch nicht mögen.

Haustürgeschäft: Ein Haustürgeschäft schließen Sie ab, wenn Sie eine Ware oder Dienstleistung außerhalb von Geschäftsräumen kaufen. Wenn ein Vertreter unangekündigt bei Ihnen zu Hause auftaucht oder eine Händlerin Ihnen in der Fußgängerzone an einem Stand ein Produkt aufschwatzt, können Sie diesen Vertrag ebenfalls 14 Tage lang rückgängig machen. Das gilt zum Beispiel auch bei Käufen auf einer Kaffeefahrt. Auch hier sollen Sie vor einem Nachteil geschützt werden: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie in solchen Situationen überrumpelt werden und unter Druck eine Entscheidung treffen, die Sie nach reiflicher Überlegung vielleicht nicht getroffen hätten. Deshalb bekommen Sie die Chance, diese Entscheidung im Nachgang zu korrigieren.

Falls einer dieser beiden Fälle zutrifft, können Sie den Vertrag 14 Tage lang widerrufen. Das bedeutet, nach dem Widerruf stehen beide Vertragsparteien so da, als hätte es das Geschäft nie gegeben. Sie müssen also nicht zahlen oder bekommen Ihr Geld zurück, wenn Sie in Vorleistung gehen mussten. Im Gegenzug bekommt der Händler oder die Händlerin sein/ihr Produkt zurück beziehungsweise stellt seine Dienstleistung ein oder fängt gar nicht erst mit dem Service an.

Gut zu wissen: Honorarvereinbarungen an der Haustür sind laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte ausgenommen. Gemeint sind Honorarberaterverträge mit Versicherungsmakler:innen über eine Versicherungsvermittlung, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. (Az. I ZR 137/23)

Händler:in muss über Widerrufsrecht informieren

Haben Sie ein Haustür- oder ein Fernabsatzgeschäft abgeschlossen (Honorarvereinbarungen ausgenommen), können Sie also auch noch nach Vertragsschluss alles wieder rückgängig machen. Dafür haben Sie jedoch nur 14 Tage lang Zeit. Diese Frist beginnt entweder ab dem Tag nach dem Vertragsschluss oder nach Erhalt der Ware. Welcher Zeitpunkt für Sie gilt, hängt davon ab, welche Waren Sie bestellt haben. Schließen Sie zum Beispiel einen Stromvertrag ab, läuft die Widerrufsfrist ab Vertragsschluss. Kaufen Sie dagegen ein Kleidungsstück oder ein Buch online – also eine Ware, die nur einmal geliefert wird – beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn Sie die Ware erhalten haben. Das regelt § 356 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Allerdings gibt es ein Schlupfloch mit dem sich Ihr Widerrufsrecht unter Umständen auf mehr als ein Jahr ausdehnt: Wenn der Händler oder die Händlerin Sie über Ihr Widerrufsrecht nicht umfassend aufklärt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 1 Jahr und 14 Tage. Laut Artikel 246a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGBEG) und § 356 BGB muss er oder sie Ihnen vor Vertragsschluss mitteilen:

  • dass Ihnen überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht.
  • dass Sie Ihren Widerruf nicht begründen, aber erklären müssen – dass also die Rücksendung der Ware allein nicht genügt, um den Vertrag zu widerrufen.
  • wem gegenüber Sie Ihren Widerruf erklären müssen (also Name und ladungsfähige Anschrift des Händlers / der Händlerin).
  • wann Ihre Widerrufsfrist beginnt und wie lange sie läuft.
  • dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt (es kommt also darauf an, wann Sie die Widerrufserklärung abschicken, nicht darauf, wann sie beim Händler / der Händlerin eingeht).

Gut zu wissen: Verbraucher müssen bei versäumter Widerrufsbelehrung nicht zahlen

Wer einen Dienstleistungsvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, fristgerecht widerruft und davor nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, ist von jeder Zahlungspflicht befreit – auch dann, wenn die Leistung bereits erbracht wurde. So hat der EuGH im Fall eines Verbrauchers entschieden, der eine Erneuerung seiner Elektroinstallation widerrufen hat und letztendlich nichts dafür zahlen musste, weil das beauftragte Unternehmen die Widerrufsbelehrung versäumt hat (Urteil vom 17.05.2023, Az. C-97/22).

Wie muss ich einen Widerruf erklären?

Seit einer Gesetzesänderung vor einigen Jahren reicht es nicht mehr, die Ware einfach an den Händler / die Händlerin zurückzuschicken, um einen Vertrag rückgängig zu machen. Sie müssen dafür den Widerruf ausdrücklich erklären. In welcher Form und mit welchen Worten Sie das tun, ist allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie können dafür eine E-Mail schreiben, aber auch einen Brief schicken, das Widerrufsformular beziehungsweise den Rücksendevordruck des Händlers / der Händlerin nutzen oder ihn oder sie anrufen. Wichtig ist nur, dass Sie den Widerruf nachweisen können. Es empfiehlt sich also immer, den Widerruf schriftlich zu erklären und den Versand zu dokumentieren – zum Beispiel mit einer Versandbestätigung der Post, dem Faxprotokoll oder einer Zustellbestätigung Ihres E-Mail-Programms.

In der Regel geben Händler:innen einen Weg vor, auf dem sie Ihren Widerruf am liebsten entgegennehmen. Schauen Sie dazu einfach in die Widerrufsbelehrung, die er Ihnen ja vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen muss. Sie sind zwar nicht verpflichtet, seinem Wunsch zu entsprechen, aber in der Regel verläuft der Widerruf reibungsloser und schneller, wenn Sie den Vorgaben des Händlers folgen.

Gut zu wissen: Auch wenn viele Händler im Rücksendeschein danach fragen: Sie sind nicht verpflichtet, einen Grund für Ihren Widerruf anzugeben. Ob die Bluse zu eng ist oder sie Ihnen einfach nicht gefällt, müssen Sie einem Online-Händler nicht mitteilen. Nur wenn Sie die Ware zurückschicken, weil Sie beschädigt ist, sollten Sie den Grund angeben. In diesem Fall geht es – juristisch betrachtet – allerdings auch nicht um einen Widerruf, sondern um Ihr Gewährleistungsrecht.

Was muss ich beim Rückversand meiner Bestellung beachten?

Wenn Sie den Widerruf erklärt haben, haben Sie wiederum 14 Tage Zeit, um die Ware an den Händler oder die Händlerin zurückzuschicken. Das gilt auch für sogenannte nichtpaketfähige Ware – also Dinge, die zu groß, schwer oder sperrig für den Postversand sind. Wenn Sie Gartenmöbel online bestellen und diese mit einer Spedition geliefert werden, müssen Sie sie in der Regel auch selbst mit einer Spedition zurückschicken, wenn Sie von Ihrem Widerruf Gebrauch machen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Händler oder die Händlerin von sich aus anbietet, die Ware abzuholen.

Das Risiko, dass die Ware auf dem Versandweg verloren geht oder beschädigt wird, tragen dabei übrigens die Händler:innen – jedenfalls wenn Sie die Produkte ordentlich verpackt haben.

Praxistipp: Damit es später nicht heißt, Ihre Verpackung wäre schuld an einem Schaden, fotografieren Sie Ihre Rücksendung am besten, bevor Sie sie aufgeben. Machen Sie ein Bild vom Inneren Ihres Pakets, um zu dokumentieren, dass die Ware vollständig und unbeschädigt war, als Sie sie eingepackt haben. Und fotografieren Sie dann auch das fertige Päckchen von außen. So können Sie belegen, dass die Verpackung keine Schäden hatte, als Sie sie zur Post gebracht haben. Wenn Sie auf den Fotos auch Datum und Uhrzeit einblenden, können Sie damit in einem späteren Streit einfach beweisen, dass Sie Ihre Pflicht erfüllt haben.

Wer bezahlt den Rückversand der Ware?

Das Gesetz sieht vor, dass Sie die Kosten für den Rückversand selbst tragen müssen. Viele Händler:innen bieten aber aus Kulanz den kostenlosen Rückversand an. Davon können Sie allerdings nur Gebrauch machen, wenn Sie die Rücksendeetiketten des Händlers oder der Händlerin benutzen. Diese liegen entweder bereits Ihrem Paket bei oder Sie müssen Sie anfordern, wenn Sie Ihren Widerruf erklären. Informationen zum genauen Ablauf finden Sie meist auf der Website des Händlers oder der Händlerin, oder in der Widerrufsbelehrung.

Gut zu wissen: Sie können die Kosten für den Rückversand immer dann auf Händler:innen abwälzen, wenn man Sie vor Vertragsschluss nicht über die Modalitäten inklusive der zu erwartenden Kosten für den Rückversand informiert hat.

Wann und wie bekomme ich mein Geld zurück?

Haben Sie auf Rechnung bestellt und schicken die Lieferung komplett zurück, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Sie müssen also nicht erst bezahlen und sich das Geld dann erstatten lassen.

Haben Sie im Vorfeld bezahlt, haben Händler:innen, sobald sie Ihren Widerruf erhalten haben, 14 Tage Zeit, um Ihnen den Kaufpreis zu erstatten.

Übrigens dürfen Händler:innen Sie nicht mit einer Gutschrift oder einem Gutschein abspeisen. Nach § 357 Absatz 3 BGB müssen sie Ihnen den Kaufpreis auf demselben Weg erstatten, auf dem Sie bezahlt haben. Wenn Sie via Paypal zahlten, erhalten Sie also auch auf Paypal die Erstattung. Haben Sie das Geld überwiesen, bekommen Sie den Betrag wieder auf Ihr Konto. Aber Vorsicht: Händler:innen dürfen von vornherein eine andere Art der Erstattung vereinbaren. Wenn man Sie also zum Beispiel in den AGB oder der Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss darauf hinweist, dass Erstattungen nur als Banküberweisung erfolgen, ist das erlaubt. Immerhin haben Sie mit Vertragsschluss diese Bedingungen akzeptiert (auch wenn Sie vielleicht nur das Häkchen gesetzt, das Kleingedruckte aber gar nicht gelesen haben).

Gut zu wissen: Händler:innen müssen übrigens nicht nur den Kaufpreis erstatten, sondern auch die Kosten für den Versand der Ware zu Ihnen, wenn diese bei der Bestellung angefallen sind.


Beispiel: Wenn eine Bluse online 24,95 Euro gekostet hat und Sie außerdem 5,99 Euro für den Versand bezahlen mussten, hat der Händler oder die Händlerin Ihnen nach dem Widerruf insgesamt 30,94 Euro zu erstatten.


Das gilt nicht, wenn Sie eine Sonderlieferung buchen. In diesem Fall müssen Händler:innen nur die Kosten für den Basisversand erstatten, die Mehrkosten tragen Sie selbst.


Beispiel: Sie brauchen die Bluse unbedingt am nächsten Tag und bestellen sie deshalb per Expressversand. Dafür fallen statt 5,99 Euro aber 7,99 Euro Versandkosten an. Wenn Sie dann von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und die Bluse zurückschicken, bekommen Sie nur 30,94 Euro zurück. Die 2 Euro Differenz zwischen Standard- und Expressversand tragen Sie selbst.


Was muss ich beachten, wenn ich Ware oder Dienstleistungen bereits genutzt habe?

Wenn Sie eine Dienstleistung oder eine Ware bereits genutzt haben, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben, kann der Händler unter Umständen einen sogenannten Wertersatz verlangen. Das bedeutet, dass Sie für den Wertverlust der Ware bezahlen, der durch Ihre Behandlung entstanden ist. Allerdings darf der Händler nicht pauschal und für jede Nutzung Wertersatz geltend machen.

Waren dürfen Sie kostenfrei so nutzen, wie es nötig ist, um sie zu prüfen. Kaufen Sie also zum Beispiel ein Kleidungsstück, dürfen Sie es natürlich auspacken und anprobieren. Dafür wird kein Wertersatz fällig. Würden Sie das Teil aber einen ganzen Tag lang tragen und dann den Widerruf geltend machen, fällt das nicht mehr unter „Prüfung“. In diesem Fall könnte der Händler oder die Händlerin Ihnen einen Teil des Kaufpreises als Wertersatz in Rechnung stellen. Aber auch das darf er nur, wenn er Sie vor Vertragsschluss ordnungsgemäß schriftlich per Post oder E-Mail darüber informiert hat, dass ein Wertersatz fällig werden kann.

Haben Sie Dienstleistungen gebucht, ist die Sachlage ein bisschen komplizierter: Wertersatz kann fällig werden, wenn Sie die Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist nutzen wollen. Dann zahlen Sie für die Leistung, die Sie bis zum Widerruf in Anspruch genommen haben. Das gilt auch bei der Lieferung von Strom, Gas oder Wasser. Wenn Sie den Service bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist nutzen möchten, müssen Sie das dem Händler allerdings mitteilen (schriftlich, per Post oder E-Mail zum Beispiel). Nur wenn der Händler oder die Händlerin nachweisen kann, dass Sie diese frühere Lieferung ausdrücklich verlangt haben und Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht und den Wertersatz aufgeklärt hat, kann er oder sie diesen bei einem Widerruf auch geltend machen. Vorsicht: Wenn Sie Händler:innen zur sofortigen Lieferung auffordern, kann es sein, dass sich Ihre Frist für den Widerruf verkürzt. Händler:innen können dann vereinbaren, dass Ihr Widerrufsrecht erlischt, sobald er die Leistung vollständig erbracht hat.


Ein Beispiel: Sie buchen online einen Webdesigner, um Ihre Homepage neu zu gestalten. Der braucht dafür nur eine Woche. Sie haben ihn aber aufgefordert, sofort mit der Arbeit zu beginnen, statt die Widerrufsfrist abzuwarten. Dann erlischt Ihr Widerrufsrecht in dem Moment, in dem die Arbeiten abgeschlossen sind – also schon nach einer Woche statt nach 14 Tagen.

Wann gibt es kein Widerrufsrecht?

Es gibt Waren und Dienstleistungen, deren Erwerb Sie nicht widerrufen können – auch dann nicht, wenn Sie sie online oder an der Haustür gekauft haben. Geregelt sind diese Ausnahmen in § 312g BGB. Demnach steht Ihnen zum Beispiel kein Widerrufsrecht zu für:

  • Waren, die individuell und persönlich für Sie angefertigt werden, also zum Beispiel maßgefertigte Kleidung oder Fotogeschenke mit Ihrem Motiv.
  • Waren, die schnell verderben können, wie bestimmte Lebensmittel.
  • Alkoholische Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber erst frühestens nach 30 Tagen geliefert werden können.
  • Zeitungen und Zeitschriften (es sei denn, Sie bestellen ein Abo).
  • Waren, die Sie bei einer Auktion ersteigern.
  • notariell beurkundete Verträge.

Sonderregeln gibt es außerdem für bestimmte Verträge über Finanzdienstleistungen, Reisen und Beherbergung. Auch hier steht Ihnen unter Umständen kein Widerrufsrecht zu. Die Lage ist allerdings komplizierter – vor allem, wenn es um Finanzierungen und Kredite geht. In diesem Fall sollten Sie sich schon vor Vertragsschluss juristische Unterstützung holen. Die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG helfen Ihnen schnell und zuverlässig, ein Angebot zu beurteilen.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Darüber hinaus kann Ihr Widerrufsrecht auch vorzeitig, also vor Ablauf der 14-Tage-Frist, erlöschen. Darüber müssen Sie Händler:innen allerdings ebenfalls vor Vortragsschluss aufklären. Noch ein Grund mehr, das Kleingedruckte zumindest zu überfliegen, bevor Sie ein Geschäft abschließen.

Das Widerrufsrecht erlischt zum Beispiel vorzeitig, wenn Sie:

  • Die Verpackung von Waren öffnen, an die besondere Anforderungen in Sachen Hygiene und Gesundheitsschutz gestellt werden. Windeln zum Beispiel können Sie nicht zurückgeben, wenn Sie die Packung geöffnet haben.
  • Waren kaufen, die nach der Lieferung mit anderen Gütern vermischt und nicht wieder getrennt werden können. Kaufen Sie also Heizöl, können Sie die Bestellung nach der Lieferung nicht mehr widerrufen.
  • Das Siegel an der Verpackung von CDs, DVDs oder CD-ROMs aufbrechen. Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware können Sie nur zurückgeben, solange die Verpackung, also das Siegel, intakt sind. Brechen Sie es, erlischt Ihr Widerrufsrecht.
  • Waren bestellen, bei denen der Händler Sie informiert hat, dass die Widerrufsfrist mit vollständiger Lieferung und nicht erst nach 14 Tagen erlischt. Das ist zum Beispiel oft bei kostenpflichtigen Downloads der Fall. Kaufen Sie ein E-Book, können Sie den Kauf nach abgeschlossenem Download in der Regel nicht mehr widerrufen.

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