§ 242 BGB: Das sagt das Gesetz zu treuwidrigem Verhalten
§ 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) trägt die Überschrift "Leistung nach Treu und Glauben" und lautet: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Was genau regelt § 242 BGB?
Der § 242 BGB ist eine sog. Generalklausel über die Wertungen der Grundrechte, die eigentlich nur die öffentliche Gewalt binden, in das Zivilrecht hineinfließen, aber auch verschiedene Fallgruppen für treuwidriges Verhalten von der Rechtsprechung entwickelt wurden. So ist etwa ein widersprüchliches Verhalten verboten. Widersprüchlich handelt etwa der, der etwas verlangt, was er gleich wieder herausgeben müsste. Auch die Fallgruppe der Verwirkung eines Anspruchs hat die Widersprüchlichkeit im Auge. Verwirkt kann eine Leistung etwa sein, wenn der Gläubiger über einen nicht unerheblichen Zeitraum eine Leistung nicht fordert und der Schuldner Vertrauen fassen durfte, der Gläubiger werde nach der Zeit seine Leistung nicht mehr fordern. Verwirkung kann im Einzelfall auch vor Eintritt der Verjährung gegeben sein.
§ 242 BGB: Beratung durch einen Anwalt
Bei konkreten Fragen zum § 242 BGB stehen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG gerne sowohl telefonisch als auch per Mail zur Verfügung. Bitte halten Sie dazu, soweit vorhanden, ihre Vertragsunterlagen bereit.