Ab Lager: Infos und Rechtsberatung
Nach § 346 HGB (Handelsgesetzbuch) gelten unter Kaufleuten die Handelsbräuche. So gibt es Handelsklauseln mit fester Bedeutung. Die Klausel "ab Lager" bedeutet, dass beim Versendungskauf der Käufer die Kosten der Verpackung trägt. Die Ware wird "ab Lager" also so verkauft, wie sie im Lager steht. Abweichungen können vereinbart werden, den Incoterms oder anderweitigen Handelsbräuchen entnommen werden.
Abweichende Handhabungen sind denkbar. So bedeutet "ab Werk" eine Regelung zu den Versandkosten.
Im Zweifel muss der Klauselinhalt durch Sachverständige, z.B. durch ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer, festgestellt werden. Die Kammern für Handelssachen dürfen dies auch aus eigener Sachkunde feststellen, die Landgerichte und Oberlandesgerichte können sich z. T. darauf berufen, es handle sich um "gerichtsbekannte Tatsachen"
Vor der Festlegung von derartigen Klauseln und im Streit darüber sollte ein Anwalt über die möglichen Bedeutungen befragt werden, der aus neutraler Position möglicherweise anders bewertet als der Verwender selbst. Ggf. sollte überlegt werden, ob nicht ausführlichere Regelungen oder z. B. die Incoterms vereinbart werden sollten.