Auftrag stornieren - Infos und Rechtsberatung
Der Begriff des Auftrags ist in § 662 BGB geregelt.
Der Auftrag als Rechtsgeschäft beinhaltet als die wesentlichen Merkmale dieses Vertragstyps die Besorgung eines Geschäfts für einen anderen. Der Auftrag kann gemäß § 671 BGB gekündigt oder widerrufen werden. Anhand des konkreten Sachverhalts muss zunächst festgestellt werden, welcher Art das Rechtsgeschäft ist, um in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Auftraggeber mit der Stornierung den Auftrag kündigen will, denn das Wort Stornierung wird im Gesetz nicht verwendet. In der Regel ist jedoch mit der Auftragsstornierung eine Kündigung mit sofortiger Wirkung gemeint. Dann ist zu prüfen, welche Rechtsfolgen eine solche Kündigung hat. Soll mit der Auftragserteilung ein bestimmtes Werk hergestellt werden, so liegt darin ein Vertragsangebot auf Abschluss eines Werkvertrags. Ein abgeschlossener Werkvertrag kann vom Auftraggeber storniert, d.h. gekündigt werden. In diesem Fall hat der Werkunternehmer jedoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Anders verhält es sich nur, wenn der Auftrag zu Recht fristlos storniert/gekündigt wird.
Bei Fragen stehen Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG gerne zur Verfügung.