Auftragsbestätigung: Was sie bedeutet und wann sie zustande kommt
Grundsätzlich kommt dem Schweigen im Rechtsverkehr keine rechtliche Bedeutung zu. Dies bedeutet z.B., dass ein Vertrag nicht allein dadurch zustande kommt, dass jemand einen vorherigen Vertragsschluss behauptet und der Empfänger dieser Erklärung darauf nicht reagiert. Eine Ausnahme dazu stellt das kaufmännische Bestätigungsschreiben dar. Im Handelsverkehr werden mündlich (auch telefonisch) getroffene Vereinbarungen i.d.R. von einem oder beiden Vertragspartnern zum Zwecke des Beweises schriftlich bestätigt.
Weicht der Inhalt eines solchen kaufmännischen Bestätigungsschreiben von dem vorher mündlich Vereinbarten ab und nimmt der Empfänger das Bestätigungsschreiben widerspruchslos entgegen, so gilt nach Handelsbrauch (§ 346 HGB) der Inhalt des Schreibens als der vereinbarte Vertragsinhalt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Empfänger Kaufmann ist und der Absender zumindest vergleichbar am Rechtsverkehr teilnimmt. Weitere Voraussetzung ist u.a. das tatsächlich Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden haben. Das Bestätigungsschreiben muss weiterhin unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen abgeschickt worden sein.
Außerhalb dieser handelsrechtlichen Regelung kann eine Auftragsbestätigung die Annahme eines vorherigen konkreten Angebots auf Abschluss eines Vertrages darstellen. Ein Kaufvertrag kommt so zum Beispiel durch Zugang einer Auftragsbestätigung zustande, nachdem der Adressat des Bestätigungsschreibens eine Bestellung getätigt (hier: Angebot) abgegeben hat.
Für Fragen zur Auftragsbestätigung stehen Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG/-innen im Zivil- und Handelsrecht zur Verfügung. Halten Sie bitte einschlägige Unterlagen für Rückfragen bereit.