Ausstellungsstück: Rechtliche Besonderheiten beim Kauf
Sicher haben Sie auch schon einmal gefragt, welche rechtlichen Besonderheiten beim Kauf eines Ausstellungsstücks zu beachten sind.
Die Bezeichnung Ausstellungsstück spielt rechtlich gesehen meist bei der Frage nach der Gewährleistungspflicht des Verkäufers bei Mängeln der gekauften Sache eine Rolle. Da ein Ausstellungsstück als gebrauchte Ware zu behandeln ist, kann auch im Rahmen eines sog. Verbrauchsgüterkaufs, also ein Kauf von einer Privatperson von einem Unternehmer, die Gewährleistungsfrist gem. § 475 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf ein Jahr verkürzt werden. Geschieht dies nicht, besteht die normale, gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Als weitere Besonderheit gilt, dass ein Ausstellungsstück immer ein Einzelstück ist und der Kauf daher als Stückkauf zu behandeln ist. Bei der Mängelgewährleistung scheidet daher beim Kauf eines Ausstellungsstücks naturgemäß ein Anspruch auf Nachlieferung aus, da ein identischer Ersatz nicht existieren kann. Die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz zu verlangen besteht aber auch beim Kauf eines Ausstellungsstücks, bei dem bei Gefahrenübergang ein Mangel vorliegt.
Bei weiteren Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten beim Kauf eines Ausstellungsstücks helfen Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne weiter.