Rücktritt Bürgschaft - Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Von einer Bürgschaft kann man sich grundsätzlich nicht ohne weiteres zurücktreten. Die Bürgschaft endet in der Regel nur in folgenden Fallkonstellationen:

  1. Die Bürgschaft endet, wenn die Hauptschuld entfällt. Dann besteht für den Gläubiger kein Sicherungsinteresse mehr.
  2. Die Bürgschaft endet ebenfalls, wenn der Hauptschuldner wechselt.
  3. Die Bürgschaft erlischt ebenfalls, wenn die Bürgschaftsschuld endet, d.h. wenn alle alle Verbindlichkeiten aus dem Hauptschuldverhältnis erfüllt werden.

Darüber hinaus kommt eine einseitige Beendigung der Bürgschaft durch den Bürgen nur dann in Betracht, wenn mit dem Gläubiger eine entsprechende Vereinbarung in der Bürgschaftserklärung getroffen haben. Ohne eine derartige Vereinbarung ist die Kündigung einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Bürgschaft in der Regel nur aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB zulässig. Eine solcher wichtiger Grund kann unter anderem eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners sein. Wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldner vorliegt, wären der Bürge zur Kündigung der Bürgschaft berechtigt. Das hätte zur Folge, dass dieser nur für die Verbindlichkeiten haften muss, die bei dem Schuldner bis zur Kündigung Ihrer Bürgschaft aufgelaufen sind.

Eine weitere Möglichkeit, sich von der Bürgschaft wieder zu lösen, ist eine Verständigung mit dem Hauptschuldner, Gläubiger und dem Bürgen, so dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, wonach der Bürge aus der Bürgschaft entlassen wird.

Konkrete Fragen zu Ihrem Fall beantworten Ihnen gerne die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG. Halten Sie bitte wenn möglich die einschlägigen Unterlagen für Rückfragen bereit.


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