Bürgschaftsabtretung
Bürgschaftsabtretung - Infos und Rechtsberatung
Mit einer Bürgschaft soll die Sicherung einer Forderung des Gläubigers gegen einen Dritten (Hauptschuldner) dadurch zu erreicht werden, dass der Gläubiger den Bürgen als zusätzlichen Schuldner erhält.
Diese Art der personenbezogenen Forderungssicherung, die in den §§ 765 ff BGB geregelt ist, unterscheidet die Bürgschaft z.B. von den dinglichen Sicherungsrechten. Dogmatisch ist die Bürgschaft ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber des Gläubigers eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Hierbei übernimmt der Bürge nicht eine fremde Schuld als eigene, sondern eine eigene Verpflichtung neben der schon bestehenden fremden. Die Bürgschaft kann nicht ohne die Hauptforderung abgetreten werden, sondern nur gemeinsam mit der Hauptforderung (§ 401 BGB). Wird nur diese abgetreten, so geht die Bürgschaft unter. Oft enthalten Bürgschaftsformulare, insbesondere von Banken oder Sparkassen, den Verzicht auf wichtige an sich gesetzlich vorgesehene Einreden. Hierbei handelt es sich unter anderem um den Verzicht auf Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit aus § 770 BGB, sowie der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB. Bürgschaften kommen im Rechtsverkehr in einer Vielzahl von Varianten vor: Zum Beispiel als Auszahlungsbürgschaft, Ausfallbürgschaft, Bürgschaft auf erstes Anfordern, Gewährleistungsbürgschaft, Höchstbetragsbürgschaft, Kreditbürgschaft und viele mehr.
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