Entreicherung - Infos und Rechtsberatung
Der Begriff Entreicherung spielt im Bereichungsrecht (§§ 812 ff. BGB Bürgerliches Gesetzbuch) eine Rolle und markiert damit einen Unterschied zum Schadensersatzrecht.
Auf die Entreicherung kann man sich berufen, wenn eine zu Unrecht erlangte Leistung (ungerechtfertigte Bereicherung) nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe vorhanden ist. Allerdings ist hier eine genaue Abgrenzung im Einzelfall erforderlich, da nicht jeder Wegfall der Bereicherung auch dazu führt, dass eine Rückerstattung nicht mehr gefordert werden kann. Eine Entreicherung liegt nur dann vor, wenn sich das Erlangte oder ein Wertersatz nicht mehr im Vermögen des Bereicherten befinden und der Bereicherte durch die Weggabe des Erlangten sich auch keine Aufwendungen erspart hat. Am letzten Punkt scheitert in den meisten Fällen diese Einwendung. Das Berufen auf die Entreicherung bezeichnet man auch als Einrede der Entreicherung. Verzichtet man auf diese Einrede, muss man unter Umständen für das Erlangte auch dann Wertersatz leisten, wenn man nicht mehr bereichert ist.
Zu den Einzelheiten beraten Sie gerne die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG.