Falschlieferung: Welche Möglichkeiten Sie als Käufer jetzt haben
Gelegentlich beschweren sich Käufer, die eine andere Sache geliefert bekommen haben, als sie bestellt hatten. Dies wird als Falschlieferung bezeichnet, oder auch als "Aliud".
Welche Möglichkeiten hat der Käufer bei Falschlieferung?
Eine Falschlieferung gilt nach dem Gesetz als Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts des BGB. D.h. der Käufer kann zunächst zurückweisen und hat gegen den Verkäufer Anspruch auf Lieferung der richtigen Sache. Damit verbundene zusätzliche Kosten muss der Verkäufer tragen. Nimmt er die Sache an, bleiben ihm die Gewährleistungsrechte, wie Minderung, Wandlung, Schadenersatz. Besonderheiten gibt es beim Handelskauf. Ein Handelskauf gemäß § 377 HGB liegt vor, wenn beide Seiten Kaufleute sind. In diesem Fall muss der Käufer die gelieferte Sache grundsätzlich unverzüglich untersuchen und bei Falschlieferung unverzüglich rügen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
Bei Fragen dazu stehen Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG gerne zur Verfügung. Bitte halten Sie Ihre Unterlagen, z.B. den Kaufvetrag, bereit.