Formvorschriften: Was sind gesetzliche Formvorschriften?
Kann ich meine Kündigung eigentlich auch per Email schicken? Und wann brauche ich einen Notar für einen Vertrag? Für viele Schriftstücke hat der Gesetzgeber bestimmte Formvorgaben festgelegt. Was Sie bei gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften beachten müssen, erfahren Sie hier.
Rechtsgeschäfte mit gesetzlich festgelegten Formvorschriften
In der Regel gilt für eine Willenserklärung, zum Beispiel wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, die sogenannte Formfreiheit. Das heißt, dass sowohl der Inhalt als auch die Form des Vertrags von den beiden Parteien frei gewählt werden kann. Sie muss allerdings so gewählt werden, dass sie für beide Parteien verständlich ist. Bei bestimmten Willenserklärungen und Rechtsgeschäften – also Vereinbarungen, die verschiedene Personen oder Unternehmen auf Grundlagen von Gesetzen machen – gibt es festgelegte Formvorschriften.
In Fällen, bei denen der Zeitpunkt oder der Inhalt eines Rechtsgeschäfts genau bestimmt werden muss, ist die Form meist durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgeschrieben. Auch für sogenannte einseitige Willenserklärungen, wie etwa eine Kündigung oder ein Testament, sind meist bestimmte Formvorgaben vorgeschrieben.
Schriftform und Textform – Was ist der Unterschied?
Bei der Schriftform müssen Sie eine Erklärung schriftlich festhalten und handschriftlich unterschreiben beziehungsweise notariell beglaubigen lassen.
Beispiele für Willenserklärungen mit gesetzlich vorgeschriebener Schriftform (§126 BGB) sind unter anderem:
- Kündigung des Arbeitsvertrags
- Abschluss oder Kündigung eines Mietvertrags
- eigenhändiges Verfassen eines Testaments
- Ankündigung von Mieterhöhungen
- Widerspruch gegen einen Bescheid (zum Beispiel den Steuerbescheid)
- Übernahme einer Hypothekenschuld
- Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
Gut zu wissen: Erforderlich ist, dass die unterzeichnende Person durch den angegebenen Namen zweifelsfrei feststellbar ist. Grundsätzlich können Sie auch mit einem tatsächlich geführten Namen (also einem Künstlernamen oder einem Pseudonym) unterschreiben.
Eine zweite Möglichkeit ist, eine Willenserklärung mittels elektronischer Form zu treffen. Dafür wird eine E-Mail, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist genutzt. Den dafür notwendigen Signaturschlüssel erhalten Sie bei einem Zertifizierungsdienstanbieter, wie zum Beispiel der Deutsche Post AG oder der Bundesnotarkammer. Der Empfänger der Vereinbarung muss aber mit der elektronischen Form einverstanden sein. Nicht immer kann die schriftliche durch die elektronische Form ersetzt werden. Bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags oder einer Bürgschaftserklärung ist dies beispielsweise nicht möglich.
Achtung: Wird in einem der oben genannten Fälle die Schriftform nicht beachtet, ist die Vereinbarung automatisch unwirksam. Schließen zwei Parteien einen Vertrag, müssen beide auf derselben Urkunde unterschreiben. Wenn für einen Vertrag die Schriftform vorgeschrieben ist, gilt das auch für spätere Ergänzungen zum Vertrag.
Bei der Textform muss die Erklärung nur schriftlich festgehalten werden und lesbar sein. Außerdem muss die Person, die die Erklärung abgibt, genannt werden. Hierfür genügt ein Telefax, ein Schreiben aus Papier, eine SMS oder Messenger-Nachricht oder eben auch eine einfache E-Mail.
Beispiele für Rechtsgeschäfte mit gesetzlich vorgeschriebenerTextform sind:
- Garantieerklärungen
- Widerrufsbelehrungen
- Teilnahmeanträge
- Einreichung von Angeboten
Beurkundungen und Beglaubigungen – Was ist der Unterschied?
Ihr Notar bestätigt bei einer notariellen Beglaubigung lediglich die Echtheit Ihrer Unterschrift. Er prüft nicht, ob die Erklärung rechtlich fehlerfrei ist. Bei einer notariellen Beurkundung hingegen berät Ihr Notar Sie und setzt für Sie die Erklärung auf. Bei der notariellen Beurkundung fallen ebenfalls besondere Formvorschriften an: Unter anderem müssen Erklärungen, die aus mehreren Blättern bestehen, mit einer Schnur und einem Prägesiegel verbunden werden.
Beispiele für Rechtsgeschäfte mit gesetzlich vorgeschriebener notarieller Beurkundung sind:
- Kaufverträge über Grundstücke
- Schuldversprechen
- Bürgschaftserklärungen
- sogenannte öffentliche beziehungsweise notarielle Testamente
- Eheverträge
- Erbverträge
Achtung: Laut Beurkundungsgesetz (BeurkG) ist eine Beurkundung unwirksam, wenn sich die Urkunde auf folgende Personen bezieht:
- auf den Notar oder die Notarin selbst
- auf den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin des Notars oder der Notarin
- eine Person, die in gerader Linie mit dem Notar oder der Notarin verwandt ist
Vertraglich festgelegte Formvorschriften
Laut § 127 BGB ist es auch möglich, dass die Vertragsparteien eine bestimmte Form vereinbaren, wenn das Gesetz keine bestimmte Form festlegt. Wird nicht explizit festgelegt wie diese „vereinbarte Form“ im Detail aussieht, gelten im Zweifel die gleichen Anforderungen, wie bei der entsprechenden gesetzlichen Form.
Beispiel: Sie möchten Ihren Handyvertrag kündigen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Telefonanbieters ist festgelegt, dass für eine wirksame Kündigung die Textform nötig ist. Sie müssen also ein Kündigungsschreiben verfassen und dem Vertragspartner dieses beispielsweise per E-Mail, per Post oder per Fax zuschicken. Sie müssen das Schreiben jedoch nicht unterschreiben.