Gestaltungsrecht

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Gestaltungsrecht: Was Sie zum Gestaltungsrecht wissen müssen

Unter Gestaltungsrecht versteht man ein relatives subjektives Recht, das dem Inhaber einseitig die Möglichkeit verleiht, ohne die Mitwirkung eines Dritten durch einen Gestaltungsakt (z. B. eine Erklärung) auf die bestehende Rechtslage einzuwirken.

Welchen Zweck hat das Gestaltungsrecht?

Zweck ist es, ein neues Rechtsverhältnis zu begründen, ein bestehendes aufzuheben oder inhaltlich abzuändern. Ein solches Gestaltungsrecht kann sich aus dem Gesetz ergeben oder auch aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung resultieren. Typische Gestaltungsrechte sind z. B. die Kündigung, der Rücktritt, die Anfechtung oder das Vorkaufsrecht.

Besonderheiten des Gestaltungsrechts

Gestaltungsrechte sind grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit bedingungsfeindlich, d.h. sie wirken mit Zugang der Erklärung, ohne dass noch eine Bedingung hinzutreten müsste. Die Kündigung des Arbeitgebers wird z. B. mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam. Aus dieser Systematik folgt, dass ein einmal ausgeübtes Gestaltungsrecht nicht einseitig zurückgenommen werden kann. Eine ausgesprochene Kündigung kann daher nicht vom Kündigenden zurückgenommen werden; vielmehr können sich die Parteien darauf einigen, dass das gekündigte Vertragsverhältnis fortgesetzt wird.

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