Gutschein Gültigkeit: Wie lange ist ein Gutschein mindestens gültig?
Immer mehr Geschenkgutscheine finden Jahr für Jahr den Weg unter den Weihnachtsbaum. Während die Freude über die vielen Einkaufsmöglichkeiten zunächst groß ist, wandern doch viele Gutscheine direkt in die nächste Schublade, um dort ein Dasein in Vergessenheit zu fristen. Wird das Geschenk dann bei der nächsten Ausmistaktion wieder entdeckt, stellt sich immer die gleiche Frage: Ist der Gutschein noch gültig?
- Wie lange ist ein Gutschein gültig?
- Darf ich einen Gutschein weitergeben?
- Ich habe nichts Passendes gefunden. Kann ich mir den Gutschein auch bar auszahlen lassen?
- Darf ich meinen Gutschein auch gestückelt einlösen?
- Was passiert mit dem Gutschein, wenn der Händler insolvent ist?
- Gültigkeit von Gutscheinen: Beratung durch einen Anwalt
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Laut §195 BGB verjähren Gutscheine nach drei Jahren.
- Händler dürfen die Frist verkürzen, wenn dies gerechtfertigt ist.
- Eine Gültigkeit von unter einem Jahr ist nur in den seltensten Fällen zulässig.
Wie lange ist ein Gutschein gültig?
Grundsätzlich verjähren Gutscheine – wie jeder andere zivilrechtliche Anspruch auch – nach drei Jahren (§195 BGB). Gerechnet wird dabei ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Die Verjährung gilt allerdings nur bei Wertgutscheinen, für die zuvor eine Leistung erbracht wurde. Erhalten Sie beispielsweise einen 5-Euro-Gutschein für einen Online-Lieferservice, sieht das Gesetz keine minimale Gültigkeitsdauer vor.
Beispiel:
Sie haben im April 2015 einen Hotelgutschein geschenkt bekommen, auf dem keine Befristung vermerkt ist. Diesen können Sie also bis Dezember 2018 einlösen.
Nichtsdestotrotz verkürzen viele Händler die Frist, was rechtmäßig ist solange dies begründet ist. Häufig ist die Verkürzung der Laufzeit bei Gutscheinen für Dienstleistungen der Fall. Dann ist nämlich davon auszugehen, dass steigende Kosten den Wert des Gutscheins mit der Zeit „verfälschen“. Ein Gutschein für einen Haarschnitt kann also weniger als drei Jahre gültig sein, weil davon auszugehen ist, dass die Kosten für Strom, Personal etc. mit der Zeit steigen. Grundsätzlich gilt aber, dass eine Frist von unter einem Jahr unzulässig ist. Eine Ausnahme stellen Gutscheine für bestimmte Veranstaltungen dar, die eben nur an diesem einen Tag bzw. für einen gewissen Zeitraum gültig sind. Nehmen Sie an der Veranstaltung nicht teil, bleiben Sie auf Ihrem abgelaufenen Gutschein sitzen.
Anders sieht dies bei Gutscheinen über bestimmte Geldbeträge aus. Das Risiko, dass Konsumgüter oder Dienstleistungen teurer werden, trägt in diesem Fall der Besitzer des Gutscheins selbst.
Wegweisende Urteile:
Urteil des OLG München vom 17. Januar 2008 (Az.: 29 U 3193/07): Amazon-Gutscheine dürfen nicht auf ein Jahr befristet sein. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.
Urteil des OLG Hamburg vom 21. September 2000 (Az.: 10 U 11/00): Es ist unzulässig, wenn Kino-Gutscheine weniger als zwei Jahre gültig sind.
Urteil des AG Syke vom 19. Februar 2003 (Az.: 9C 1683/02): Es ist zulässig, einen Gutschein für eine Ballonfahrt auf ein Jahr zu befristen.
Gut zu wissen: Ist der Gutschein abgelaufen, die dreijährige Verjährungsfrist aber noch nicht, haben Sie Anspruch auf Auszahlung des Geldwerts – allerdings abzüglich des entgangenen Gewinns. Dieser beträgt meist etwa 15 bis 20 Prozent des Gutscheinwerts. Immerhin hätte sich der Verkäufer sonst ungerechtfertigt bereichert, da er ja schon in der Vergangenheit Geld für den Gutschein erhalten hat. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 812 BGB.
Tipp: Läuft Ihr Gutschein in Kürze ab, sollten Sie noch einmal einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers werfen. Vor allem im Online-Bereich gibt es mittlerweile ein paar Geschäfte, die eine Verlängerung der Frist anbieten. Allerdings ist diese häufig mit einer Bearbeitungs- oder Servicegebühr verbunden. Einfacher ist es hingegen, den Gutschein zuvor noch schnell einzulösen oder nach Möglichkeit an andere Personen zu verschenken.
Darf ich einen Gutschein weitergeben?
Ja. Zwar ist auf vielen Gutscheinen ein Name vermerkt, doch verleiht dies der Geschenkkarte in der Regel nur eine persönliche Note. Rechtliche Relevanz hat die Individualisierung hingegen nicht.
Bei einem Gutschein handelt es sich um ein sogenanntes kleines Inhaberpapier gemäß § 807 BGB. Jeder, der den Wertgutschein in den Händen hält, ist dementsprechend zur Geltendmachung berechtigt und kann den Gutschein einlösen. Eine Ausnahme stellen bestimmte Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Leistung dar: Ist für einen Fallschirmsprung beispielsweise die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses nötig, darf nicht jeder den Gutschein einlösen, sondern nur Personen, die das geforderte Dokument vorzeigen können.
Ich habe nichts Passendes gefunden. Kann ich mir den Gutschein auch bar auszahlen lassen?
Nein. Da der Gutschein zum Tausch gegen Waren oder Dienstleistungen gedacht ist, ist die Barauszahlung ausgeschlossen. Auch Restguthaben müssen Händler nicht auszahlen, sondern nur auf dem Gutschein vermerken oder eine neue Gutschrift ausstellen. Häufig zeigen sich Verkäufer hier aber kulant und zahlen bei größerem Einkaufswert kleine Restbeträge aus.
Darf ich meinen Gutschein auch gestückelt einlösen?
In der Regel ist die Stückelung bei Gutscheinen möglich, aber nur dann, wenn Sie dem Händler auch zumutbar ist. Haben Sie beispielsweise einen Büchergutschein geschenkt bekommen, können Sie sich davon problemlos ein Buch im Januar kaufen und das nächste erst einen Monat später. Beachten Sie jedoch, dass kein Anspruch auf Auszahlung des Restbetrags besteht.
Was passiert mit dem Gutschein, wenn der Händler insolvent ist?
Im Falle der Insolvenz des Händlers können Sie Ihren Gutschein leider nicht mehr einlösen. De facto ist Ihr Gutschein dann wertlos, weil der Insolvenzverwalter keine Forderungen mehr befriedigen darf. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Ihre Forderung einfach so verfällt: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Sie diese gegenüber dem Aussteller des Gutscheins geltend machen können. Die Forderungen aller Gläubiger werden in diesem Fall gesammelt und schließlich aus der Vermögensmasse beglichen. Da diese in der Regel aber eher gering ist, werden Sie mit großer Wahrscheinlichkeit nicht den vollen Betrag zurückbekommen.
Gültigkeit von Gutscheinen: Beratung durch einen Anwalt
Obwohl die Gültigkeit von Gutscheinen gesetzlich geklärt ist, greifen viele Händler auf verkürzte Fristen zurück, die oftmals nicht rechtmäßig sind. Haben Sie Probleme beim Einlösen von Gutscheinen, beraten Sie die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne individuell. So können Sie Ihrem Gegenüber mit rechtlich fundiertem Wissen ausgestattet entgegentreten. Wünschen Sie sich Auskunft von einem Anwalt, können Sie entweder die telefonische Rechtsberatung oder die Online-Rechtsberatung nutzen.