Lieferung unfrei: Wer die Kosten trägt und was es zu beachten gilt
Eine unfreie Lieferung erfolgt auf Kosten des Empfängers. Häufiger Fall ist die Rücksendung von Versandhausware, die ohne Portokosten für den Besteller zurückgegeben werden kann, z.B. in Fällen, in denen der Verbraucher den Vertrag widerrufen hat.
Darf der Empfänger die Annahme verweigern?
Bei Zustellung unfrei versandter Ware kann der Empfänger die Annahme verweigern, es sei denn, die Lieferung wurde so vereinbart.
Die Kosten nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort trägt der Käufer (§ 448 Abs. 1 BGB). Daher trägt er die Kosten der Versendung (z.B. Beförderungsgeld, Zölle, Abgaben etc.) ab dem Erfüllungsort (§ 269 BGB), d.h. ab der Niederlassung des Verkäufers.
Geht es um den Verkauf von Waren, dann sind die mit dem Verkauf der Waren anfallenden Kosten des Transports solche des Vertriebs der Waren. Ob diese Kosten im Einzelfall von den Kunden zu tragen sind oder nicht, hängt von der mit dem jeweiligen Kunden getroffenen Vereinbarung ab. Im Regelfall werden die Transportkosten dem Käufer belastet.
Bei Fragen stehen Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwältinnen und -anwälte der DAHAG gerne zur Verfügung. Bitte halten Sie vorhandene Unterlagen bereit.