Nachnahme Verweigerung
Verweigerung der Nachnahme - Infos und Rechtsberatung
Unter Nachnahme versteht man den Versand der Kaufsache, bei der die Bezahlung durch den Empfänger bei Erhalt erfolgt.
Das ausführende Post- bzw. Dienstleistungsunternehmen leitet das Entgelt an den Verkäufer weiter. Dies ist im Prinzip eine Vorkasse, bietet für den Empfänger aber auch einen Vorteil, denn er muss erst bei tatsächlicher Lieferung zahlen. Der Kaufpreis wird mit Anlieferung der Ware und Vorlage des Nachnahmescheins durch die Post fällig.
Die Nachnahme muss bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart werden. Bei Verweigerung der Nachnahme geht die bestellte Ware wieder an den Lieferanten zurück, der Kaufpreis bleibt jedoch fällig und ist zu zahlen, es sei denn, der Käufer war zur Verweigerung berechtigt. Dies kann der Fall sein, wenn er die Sache wegen Mangelhaftigkeit oder Vertragswidrigkeit nicht abnehmen muss. Handelt es sich für den Käufer als Verbraucher um einen sog. Verbrauchervertrag mit einem Unternehmer, wobei dem Käufer nach § 355 BGB (BGB) ein Recht zum Widerruf eingeräumt worden ist, so kann er diesen Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer bewirken. Allerdings muss dabei nach § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB aus der Erklärung eindeutig der Entschluss zu einem Widerruf hervorgehen. Die bloße Verweigerung der Nachname und die damit ausgelöste kommentarlose Rücksendung der Ware führen zu keinem rechtswirksamen Widerruf. Sollte die Nachnahme unberechtigt verweigert werden, tritt Schuldnerverzug des Käufers ein mit der Folge, dass der Käufer dem Verkäufer ggf. den Verzugsschaden zu ersetzen hat.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die selbstständigen Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!