Schadensersatz: So machen Sie Ihre Ansprüche geltend

Egal ob das verbeulte Auto oder der zersprungene Bildschirm des iPhones – gehen Sachen kaputt, ist der Ärger groß und die anfallenden Reparaturkosten hoch. Um nicht unverschuldet auf den Kosten sitzen zu bleiben, ist es deshalb gut zu wissen, in welchen Fällen Sie Anspruch auf Schadensersatz haben und wie Sie diesen geltend machen können.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Schadensersatz: Wann habe ich Anspruch darauf?

Anspruch auf Schadensersatz haben Sie immer dann, wenn Ihnen durch ein schuldhaftes Verhalten eines anderen in irgendeiner Form Schaden zugefügt wurde. Waren Sie zum Beispiel unverschuldet in einem Verkehrsunfall verwickelt und haben nun einen Achter in der Vorderachse Ihres Fahrrads, stehen die Chancen gut, dass Sie den entstandenen Schaden erstattet bekommen. In der Regel ist der Schädiger nämlich dazu verpflichtet, den ursprünglichen Zustand Ihres Eigentums wieder herzustellen – entweder durch Reparatur oder durch eine sogenannte Ausgleichszahlung.

Dies gilt übrigens auch dann, wenn es um Ihre Gesundheit sowie andere Rechte geht: Haben Sie sich durch den Fahrradunfall den Arm verstaucht oder Prellungen zugezogen, muss der Verantwortliche unter anderem für die Arzt- und Behandlungskosten aufkommen. Wer nämlich nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder sonstige Rechte eines anderen verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Schmerzensgeld vs. Schadensersatz

Häufig taucht in Zusammenhang mit Schadensersatz auch das Thema Schmerzensgeld auf. Grundlegend ist auch hierfür § 823 BGB. Während Schadensersatz jedoch immer einen materiell entstandenen Vermögensschaden ausgleicht, soll Schmerzensgeld immaterielle Schäden wiedergutmachen. Sind Sie in der Arbeit zum Beispiel Mobbing ausgesetzt oder hat Sie jemand körperlich verletzt, haben Sie nach § 253 BGB Anspruch auf Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld. Auch bei scheinbar harmloseren Vergehen wie einer Beleidigung oder dem Streuen von Gerüchten können Sie unter Umständen Schmerzensgeld verlangen – insbesondere dann wenn dadurch Ihr Ruf geschädigt wird.

Übrigens haben Sie auch dann Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der andere gar nicht direkt für Ihre Verletzung verantwortlich ist – beispielsweise bei einem Hundebiss. Schließlich müssen nach § 833 BGB Hundebesitzer für Ihre Haustiere haften und sind dementsprechend auch schadenersatzpflichtig.

Wie viel Schmerzensgeld den Geschädigten zusteht, variiert von Fall zu Fall. Grundsätzlich ist die Höhe jedoch von zwei Funktionen abhängig: Die sogenannte Ausgleichsfunktion schützt Geschädigte vor der objektiv feststellbaren finanziellen Belastung, wohingegen die sogenannte Genugtuungsfunktion der subjektiven Wiedergutmachung des Leids dienen soll. Ziel ist, dass Betroffene wieder an Lebensfreude gewinnen und ihre Schmerzen vergessen – auch wenn dies je nach Art und Schwere der Verletzung durch Geld nicht immer möglich ist.

Aber Achtung: Nicht bei jeder Verletzung haben Sie automatisch auch Anspruch auf Schmerzensgeld. Lassen Sie sich zum Beispiel operieren und geht bei dem Eingriff etwas schief, ist es sehr unwahrscheinlich, dass Sie dafür Schmerzensgeld erhalten. Schließlich wurden Sie über die Risiken im Vorfeld informiert und haben diesen auch zugestimmt. Anders hingegen verhält es sich allerdings bei einem verpfuschten Behandlungsfehler oder wenn Ihr Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. In diesem Fall müssen Sie jedoch beweisen, dass fahrlässig gehandelt wurde.

§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Neben den in § 823 BGB geregelten Schadensersatzansprüchen, die unmittelbar durch ein schädigendes Ereignis eintreten, gibt es noch eine zweite Kategorie: Die sogenannten sekundären Schadensersatzansprüche, die durch Verletzung einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Pflicht entstehen.

Zahlen Sie als Mieter zum Beispiel Ihre monatliche Miete nur unregelmäßig oder gar nicht, dann müssen Sie nach § 280 BGB Ihrem Vermieter auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung Ihrer vertraglichen Pflicht leisten. . Ähnlich ist es auch bei Flugverspätungen: Verpassen Sie zum Beispiel aufgrund einer ausgefallenen Maschine Ihren Anschlussflug, haben Sie das Recht auf Schadensersatz.


Schadensersatzanspruch: Wie viel steht mir zu?

Mit einem klapprigen Drahtesel in einen Verkehrsunfall verwickelt und dank eines erfolgreichen Schadensersatzanspruchs plötzlich mit dem neuen E-Bike unterwegs? Von wegen! Wenn Sie Anspruch auf Schadensersatz haben, ist das kein Freifahrtschein, Profit daraus zu schlagen. Nach § 249 BGB muss der Schädiger lediglich den ursprünglichen Zustand Ihres Eigentums wiederherstellen. Dabei dürfen Sie weder besser noch schlechter gestellt werden.

„Dennoch haben die meisten keine Vorstellung darüber, wie viel Schadensersatz ihnen tatsächlich zusteht“, erklärt Daniela Grünblatt-Sommerfeld, selbstständige Kooperationsanwältin der DAHAG. „Vor allem bei Verkehrsunfällen sind neben dem eigentlichen Sach- und Personenschaden häufig noch weitere Schadenskosten vorhanden.“

Damit Sie einen groben Überblick darüber bekommen, welche Schäden Sie geltend machen können, haben wir die wichtigsten für Sie aufgelistet.

  • Sachschaden

    Ein typischer Sachschaden liegt zum Beispiel dann vor, wenn jemand Ihr Handy versehentlich fallen lässt und das Display zerspringt.

  • Vermögensschaden

    Vermögensschäden entstehen häufig durch Falschberatungen im Finanzbereich. Allerdings ist es in der Regel schwer, dem Schädiger die Schuld nachzuweisen. Der Dieselskandal hingegen stellt ein greifbareres Beispiel dar: Hat Ihr Auto aufgrund von Fahrverboten bereits an Wert verloren, so macht sich das auch in Ihrem Vermögen bemerkbar.

  • Personenschaden

    Zu Personenschäden kommt es in der Regel häufig bei Verkehrsunfällen. Unter diese Schadensposition fallen sämtliche Kosten, die zu Ihrer Genesung beitragen: Behandlungskosten, Fahrtkosten zu Arztterminen und Massagen oder auch Besuchskosten Ihrer Angehörigen.

  • Mehrbedarfsschaden

    Hierunter fallen alle verletzungsbedingten Einbußen, die Sie aufgrund eines Unfalls zu tragen haben. Erhöht sich zum Beispiel Ihre Versicherungsprämie oder benötigen Sie orthopädische Stühle sowie andere Haushaltshilfen, können Sie Schadensersatz geltend machen. Auch wenn dauerhaft Pflege- und Arzneikosten auf Sie zukommen, haben Sie einen Schadensersatzanspruch.

  • Erwerbsschaden

    Der Erwerbsschaden bezieht sich auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich für Sie ergeben können. Haben Sie sich zum Beispiel den Arm gebrochen und können erst einmal nicht mehr kellnern, um sich Ihr Studium zu finanzieren, ist eine Ausgleichszahlung gerechtfertigt. Auch wenn berufliche Aufstiegschancen auf dem Spiel stehen, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Kinder, Studierende oder Auszubildende, die zum Beispiel aufgrund eines Unfalls erst später in das Erwerbsleben eintreten können, können ebenfalls Schadensersatz geltend machen.

  • Haushaltsführungsschaden

    Der Haushaltsführungsschaden beinhaltet die gesamte zusätzliche unentgeltliche Arbeit im Haushalt, die durch den Schaden entsteht. Können Sie Ihren Haushalt zum Beispiel nur noch erschwert oder lediglich mit Unterstützung Ihrer Angehörigen und Freunden nachgehen, so haben Sie auch hier ein Anspruch auf Schadensersatz.

  • Weitere unentgeltliche Tätigkeiten

    Mussten Sie in Ihrem Alltag bisher selbst Ihre Kinder, Ihren Ehemann oder Ihre Ehefrau oder andere Familienmitglieder betreuen, so haben auch diese Anspruch auf Schadensersatz, wenn Sie dazu jetzt nicht mehr in der Lage sind.

Achtung: Ob und wann Ihr Anspruch auf Schadensersatz gerechtfertigt ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Sind Sie für den Verkehrsunfall zum Beispiel mitverantwortlich, entfällt Ihr Anspruch unter Umständen. Lassen Sie sich im Zweifel von Ihrem Anwalt beraten.


Schadensersatz geltend machen

Sie sehen, es gibt zahlreiche Schadenkosten, für die Sie Schadensersatz fordern können. Doch wie setzen Sie Ihren Anspruch auch erfolgreich durch, ohne sich ewig vor Gericht rumstreiten zu müssen?

Die Beweispflicht liegt bei Ihnen

Egal, ob Ihre Chefin aus Versehen Kaffee über Ihre Designertasche schüttet oder der Verkehrsrowdy Ihnen mutwillig die Vorfahrt nimmt – möchten Sie Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen, liegt die Beweispflicht bei Ihnen. Sie müssen nachweisen, dass das schädigende Ereignis auch tatsächlich der Grund für Ihre Verletzung oder Ihr kaputtes Eigentum ist. Dokumentieren Sie den Schaden deshalb immer so gut wie möglich durch Fotos, Berichte und Zeugenaussagen.

Verständigen Sie die Polizei und gehen Sie zum Arzt

Insbesondere bei Verkehrsunfällen ist nicht immer sofort klar, wer zum Beispiel die Vorfahrtsregeln missachtet hat, wer zu schnell unterwegs war und wen überhaupt die Schuld trifft. Alarmieren Sie deshalb in jedem Fall die Polizei, selbst wenn es sich nur um einen scheinbar kleinen Schaden handelt. 

Haben Sie sich bei dem Unfall auch noch verletzt, suchen Sie unmittelbar Ihren Arzt auf – auch wenn Sie nur ein paar blauen Flecken und Kratzer davongetragen haben. Vor allem für Nicht-Medizinerinnen und -Mediziner sind schwerwiegende Verletzungen nur selten mit dem bloßen Auge zu erkennen. Haben Sie zum Beispiel ein Schleudertrauma erlitten, steht Ihnen unter Umständen auch Schmerzensgeld zu. „Außerdem dienen Polizei- und Arztberichte im Falle eines Rechtsstreits häufig auch als notwendiges Beweismaterial“, meint Rechtsanwältin Grünblatt-Sommerfeld.

Gut zu wissen: Denken Sie daran, dass im Falle einer Schadensersatzforderung auch immer geprüft wird, ob Sie möglicherweise eine Teil- oder Mitschuld tragen. Sind Sie zum Beispiel alkoholisiert Fahrrad gefahren, kann nach § 254 BGB Ihr Anspruch auf Schadensersatz geringer oder sogar ganz ausfallen.

Schriftliche Schadensersatzforderung

Möchten Sie Ihren Schadensanspruch geltend machen, sollten Sie erst einmal versuchen, sich mit der Gegenseite außergerichtlich zu einigen. Setzen Sie dafür eine schriftliche Schadenersatzforderung auf und schicken Sie diese an den Schädiger oder dessen Versicherung. Um Ihre Chancen auf eine schnelle außergerichtliche Einigung zu erhöhen, sollten Sie das Schadensereignis sowie die daraus resultierenden Schäden ausführlich beschreiben. Legen Sie dem Schreiben deshalb unbedingt folgende Dokumente bei:

  • Protokolle, Fotos und Zeugenaussagen, um die Schadensursache nachzuweisen
  • Arzt-, Polizei- und Versicherungsberichte, um wirtschaftlich messbare Schäden nachzuweisen
  • Korrekte Berechnung des Schadensersatzes

Setzen Sie eine Frist

Außerdem sollten Sie auch eine angemessene Frist für die Auszahlung des Schadensersatzes angeben. Lässt die Gegenseite die gesetzte Frist verstreichen und reagiert sie nicht auf Nachfragen oder verweigert gar den Schadensersatz, müssen Sie Klage erheben, um Ihren Anspruch geltend zu machen.

Kommt die gegnerische Partei Ihrer Forderung jedoch nach, ist es gut möglich, dass Sie eine vorbehaltlose Abfindungserklärung unterzeichnen müssen. Damit sichert sich die Gegenseite in der Regel ab, um beispielsweise im Falle von noch nicht absehbaren Spätfolgen weitere Schadensersatzansprüche zu umgehen.

Können Sie sich nicht im Vornherein außergerichtlich mit der Gegenseite einigen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als Ihren Anspruch vor Gericht geltend zu machen. Lassen Sie sich in diesem Fall am besten von einem Anwalt beraten. Ist Ihre Schadensersatzklage vor Gericht erfolgreich, muss die Gegenseite übrigens für Ihre Anwalts- und Gerichtskosten aufkommen.


Schadensersatz berechnen

Um Ihre Schadensersatzforderung im besten Falle außergerichtlich durchzubekommen, ist eine korrekte und nachvollziehbare Berechnung das A und O.  

Die unkomplizierteste Methode stellt die konkrete Schadensberechnung dar. Diese wird in der Regel dann angewendet, wenn der entstandene Schaden genau ermittelt werden kann. Ist zum Beispiel Ihr neues Handy beschädigt worden und verfügen Sie noch über eine aktuelle Rechnung, können Sie vom Schädiger die konkrete Summe fordern. Etwas schwieriger ist es hingegen bei bereits gebrauchten Gegenständen, wo Sie über keine Quittung mehr verfügen und der ursprüngliche Wert nicht mehr genau ermittelt werden kann. In der Regel wird dann der Zeitwert – also der Wert eines Gegenstandes nach einer unbestimmten Nutzungszeit – ausgezahlt. Geben Sie in diesem Fall möglichst genau an, wie lange Sie Ihren Gegenstand schon besitzen.

Neben der konkreten Schadenberechnung gibt es auch die abstrakte Berechnung. Wenn der Geschädigte sich zum Beispiel dazu entschließt, den entstandenen Schaden eigenhändig zu reparieren, kann er als Schadensersatz die Summe fordern, die eine Reparatur in einer Werkstatt gekostet hätte. Da diese Art der Berechnung jedoch sehr spekulativ ist, wird sie nur in Ausnahmefällen genutzt.

Die sogenannte Differenzmethode vergleicht die theoretisch bestehende Vermögenslage ohne Schaden mit der tatsächlichen Vermögenslage mit Schaden. Dabei muss zum Beispiel auch einkalkuliert werden, ob Ihnen durch den Schaden Gewinne oder andere Einnahmequellen entgangen sind oder Sie zusätzliche Kosten zu tragen hatten. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes ergibt sich dann aus dem Differenzbetrag.


Schadensersatz: Fristen und Verjährung

Nach § 195 BGB haben Sie in der Regel drei Jahre Zeit, Ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen. Dabei beginnt nach § 199 BGB die Frist stets mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Waren Sie zum Beispiel im August 2020 unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, müssen Sie spätestens bis zum 31. Dezember 2023 Ihre Forderung gestellt haben.

Doch was, wenn der Übeltäter, der Sie angefahren hat, Fahrerflucht begangen hat und Sie Ihre Schadensersatzforderung an ihn gar nicht richten können? In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Identität des Schädigers ermittelt wurde. Dabei gilt nach § 199 BGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Liegen jedoch immaterielle Schäden vor, die eine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit zur Folge haben, gilt eine andere Verjährungsfrist. Der Geschädigte kann unter Umständen nämlich erst Jahre später den Schaden feststellen. In diesem Fall verjährt der Anspruch auf Schadensersatz spätestens nach 30 Jahren. Dabei ist es auch irrelevant, wann der Geschädigte von dem Schaden erfahren hat.



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