Überzahlung - Infos und Rechtsberatung
Eine Überzahlung liegt vor, wenn mehr gezahlt wurde, als geschuldet ist.
Der Zahlungsempfänger hat diese Zahlung dann ohne rechtlichen Grund erhalten, so dass er grundsätzlich zur Rückzahlung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach den §§ 812 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet ist. Ggf. kann jedoch der Empfänger der Zahlung einwenden, er sei nicht mehr bereichert, da er die Überzahlung bereits ausgegeben hat. Sollte man feststellen, dass man irrtümlich zu viel gezahlt hat, ist es notwendig, unverzüglich den Zahlungsempfänger nachweisbar auf die Überzahlung hinzuweisen und das Geld zurückzufordern. Der Empfänger einer Überzahlung haftet nach Kenntnis der Überzahlung verschärft und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Problematisch sind die Fälle der Überzahlung, in denen der Zahlende bei Vornahme der Zahlung wusste, dass nicht dieser überhöhte Betrag geschuldet war. In diesen Fällen ist im Regelfall eine Rückforderung des zu viel geleisteten Geldes ausgeschlossen, es sei denn, man zahlt unter Vorbehalt.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG!