Verbindliche Bestellung - Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Ein Vertrag kommt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich durch einen so genannten Antrag zum Vertragsschluss und der mit diesem Antrag inhaltlich übereinstimmenden Annahme des Antrages zum Vertragsschluss zustande.

Liegt eine Verbindlichkeit bei einer Bestellung dergestalt vor, dass die Bestellung nach Abgabe nach dem übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien nur noch von der Annahme des Vertragspartners in unveränderter Form abhängen soll, so spricht man gemeinhin von einer verbindlichen Bestellung. Solche wird in der Praxis oft bei Bestellung eines Fahrzeuges in einem Autohaus abgegeben, so dass die Annahme der Bestellung binnen der in der Regel vertraglich vereinbarten Frist von dem Händlers bewirkt werden kann. Nimmt der Händler die verbindliche Bestellung unverändert in der vorgesehenen Frist an, so ist der Vertrag zustande gekommen. Der Besteller ist gut beraten, sein Antrag auf Vertragsschluss vor Abgabe gewissenhaft zu prüfen, da er grundsätzlich an seinen Antrag zum Vertragsschluss gebunden ist. Nicht in jeder Situation gewährt der Gesetzgeber dem Antragenden insbesondere ein Widerrufsrecht.

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