Beherbergungsvertrag

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Beherbergungsvertrag: Das sind Ihre Rechte und Pflichten als Gast

Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag. Dies bedeutet, dass er sich aus verschiedenen Verträgen zusammensetzt. Geschuldet wird zum einen die Vermietung einer Räumlichkeit (Mietvertrag), die Bewirtung (Bewirtungsvertag) aber auch ggf. die Aufbewahrung von z.B. Gepäck (Verwahrungsvertrag).

Wann kommt ein Beherbergungsvertrag zustande?

Ein Beherbergungsvertrag kommt mit dem Angebot und der Annahme zustande. Die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, ist bereits ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor.

Welche Rechte und Pflichten beinhaltet der Beherbergungsvertrag?

Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.

Welche Konsequenzen hat eine Verletzung des Vertrages?

Bei schuldhafter Verletzung des Vertrages hat der Gast einen Anspruch auf Schadensersatz. Unabhängig von dem Abschluss und der Gültigkeit eines derartigen Beherbergungsvertrages, haftet ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, auch ohne eigenes Verschulden oder Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb des Gastwirts aufgenommener Gast eingebracht hat, § 701 BGB.

Der Gast ist zur Entrichtung des Zimmerpreises auch verpflichtet, wenn er sich nach erfolgter Reservierung vom Vertrag lösen will. Das Hotel ist in diesem Fall berechtigt, Stornogebühren zu verlangen.

Die Stornogebühr beziffert die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der Hotelier gemäß § 552 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen.

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