Dienstvertrag: Darauf sollten Sie achten

Wer als Selbstständiger oder Freelancer einen Auftrag an Land zieht, sollte sich rechtlich gut absichern. Grundsätzlich können Sie die Arbeit zwar auch ohne Vertragsgrundlage antreten, doch ist dies nicht zu empfehlen. Halten Sie die Rahmenbedingungen der Kooperation am besten in einem Dienstvertrag fest, um spätere Streitigkeiten zu verhindern.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Benötige ich als Freelancer oder Selbstständiger einen Dienstvertrag?

Grundsätzlich gilt: Erhalten Sie als Selbstständiger oder Freelancer einen Auftrag, müssen Sie nicht zwangsläufig einen Vertrag erstellen. Auch mündliche Vereinbarungen sind rechtlich bindend. Das bedeutet: Einigen Sie sich mit dem Auftraggeber darauf, dass Sie seinem Sohn Klavierunterricht geben und hierfür 60 Euro pro Stunde erhalten, müssen sich beide Parteien an diese Abmachung halten. Schwierig wird es allerdings, wenn Ihr Gegenüber nach der ersten Stunde behauptet, dass Sie damals einen Stundenlohn von nur 50 Euro vereinbart hätten. Bei einer mündlichen Abmachung steht hier Aussage gegen Aussage. Mit einem schriftlichen Vertrag können Sie die vereinbarte Vergütung einfach nachweisen.

In den meisten Fällen ist es also ratsam, ein wenig mehr Zeit zu investieren und mit einem Werk- oder Dienstvertrag eine wasserdichte Grundlage für die Zusammenarbeit zu schaffen.

Dienstvertrag vs. Werkvertrag vs. Honorarvertrag: Was ist der Unterschied?

Bevor Sie sich an die Vertragsgestaltung machen, sollten Sie sich gut überlegen, welche Vertragsart für Sie am besten geeignet ist. Unterschieden wird hierbei meist zwischen Dienst- oder Dienstleistungsverträgen, Werkverträgen und Honorarverträgen. Die Grenzen sind allerdings fließend, so dass auch Mischformen gang und gäbe sind.

Definition Dienstvertrag: Der Vertragsgegenstand bei einem Dienstvertrag ist die Dienstleistung an sich. Es wird weder ein Leistungserfolg noch ein finales Werk (wie beim Werkvertrag) vereinbart. Ein Dienstvertrag eignet sich somit beispielsweise für regelmäßige Haushaltsarbeiten, Unterricht, Coaching oder Consulting. Ein Beispiel: Wenn Sie freiberuflich als Nachhilfelehrer arbeiten, möchten Sie vermutlich pro Stunde bezahlt werden und nicht erst, wenn Ihr Schützling eine Eins im Zeugnis stehen hat. Mit einem Dienstvertrag können Sie genau diese Regelung abbilden.

Definition Werkvertrag: Der Vertragsgegenstand bei einem Werkvertrag ist das finale Ergebnis. Haben Sie beispielsweise ein Bauunternehmen, ist der Vertragszweck erfüllt, wenn das fertige Haus steht. Schließen Sie einen Werkvertrag, werden Sie in der Regel auch für das Ergebnis bezahlt und nicht stunden- oder tageweise. Ein Werkvertrag eignet sich unter anderem für Reparaturen, handwerkliche Leistungen, Transport- und Botendienste oder die Erstellung von Websites.

Definition Honorarvertrag: Während die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag noch verhältnismäßig einfach ist, ist dies beim Honorarvertrag schon etwas schwerer. Das liegt daran, dass ein Honorarvertrag grundsätzlich als Dienst- oder Werkvertrag ausgestaltet werden kann. Hierbei wird schlicht vereinbart, dass eine Dienstleistung vergütet wird. Ob dies nun erfolgsbezogen (wie beim Werkvertrag) oder leistungsbezogen (wie beim Dienstvertrag) erfolgt, können die Vertragsparteien selbst entscheiden.

Inhalt: Was gehört in einen Dienstvertrag?

Der Dienstvertrag unterliegt der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Sie bei der Gestaltung weitestgehend freie Hand haben. So können Sie individuelle Haftungsklauseln ebenso vereinbaren wie Zusätze zu Wettbewerbsverbot oder Schweigepflicht. Wie bei vielen anderen Vertragsarten, so gilt auch beim Dienstvertrag: Je detaillierter der Vertrag, desto geringer das Konfliktpotenzial.

Checkliste: Was sollte in einem Dienstleistungsvertrag stehen?

  • Vertragsparteien
  • Vertragsgegenstand: Art und Umfang der Dienstleistung
  • Turnus, Regelmäßigkeit der Dienstleistung
  • Höhe der Vergütung
  • Vergütungsmodalitäten (z. B. Stunden- oder Tagessatz, Vergütungspauschale)
  • Zahlungsmodalitäten (z. B. Rechnungsturnus, Zahlungsmöglichkeiten, inkludierte oder gesondert abgerechnete Reise- und Materialkosten)
  • Vertragsdauer (befristet oder unbefristet, Laufzeit)
  • Kündigungsmöglichkeiten
  • Sonstige Regelungen (z. B. Schweigepflicht, Wettbewerbsverbot)
  • Haftung

Achtung Scheinselbstständigkeit

Wenn Sie als Selbstständiger oder Freiberufler einen Dienstvertrag schließen, sollten Sie darauf achten, dass die Vertragsgestaltung nicht den Verdacht der Scheinselbstständigkeit aufkommen lässt.

Als Freelancer sind Sie beispielsweise nicht weisungsgebunden, weshalb der Vertrag keine expliziten Arbeitszeiten enthalten sollte. Eine feste Stundenanzahl ist in Ordnung, doch dürfen Sie nicht dazu verpflichtet werden, täglich von 10 bis 12 Uhr zu arbeiten. Ort und Zeit der Leistung müssen soweit möglich von Ihnen selbst bestimmbar sein. Auch dürfen in Ihrem Vertrag keine Urlaubstage oder Ähnliches vorgesehen sein: Sie fungieren als externer Dienstleister und nicht als Angestellter.

Mehr Infos zum Thema: Scheinselbstständigkeit: Teure Bußgeldverfahren vermeiden

Dienstvertrag: Beratung durch einen Anwalt oder eine Anwältin

Vorsicht ist besser als Nachsicht: Wenn Sie sich bei der Ausgestaltung Ihres Dienstvertrages schwer tun, sollten Sie nicht auf Standard-Muster aus dem Internet vertrauen, sondern sich professionelle Hilfe holen. Ein Dienstvertrag ist ebenso individuell wie Ihre Dienstleistung. Die selbstständigen Kooperationsanwälte und –anwältinnen der DAHAG unterstützen Sie gerne per Telefon oder im Rahmen der Online-Beratung. Tipp: Als Freiberufler können Sie die Kosten für die Rechtsberatung als Betriebsausgaben in der Steuer geltend machen!


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