Zugesicherte Eigenschaft

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Zugesicherte Eigenschaft - Infos und Rechtsberatung

Der Verkäufer einer Sache haftet dafür, dass diese zur Zeit des Übergangs, also der Übergabe, die zuvor zugesicherten Eigenschaften hat.
Fehlt einer Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft, dann liegt ein Mangel vor, der Gewährleistungsansprüche des Käufers auslöst.

Zusicherungsfähige Eigenschafen sind neben der physikalischen Beschaffenheit auch alle Faktoren, die die Dauer, die Brauchbarkeit oder den Wert einer Sache beeinflussen.
Als zugesichert gilt eine Eigenschaft dann, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er für das tatsächliche Bestehen der Eigenschaft rechtlich einstehen will.
Die Abgrenzung zu bloß beschreibenden Aussagen über einen Kaufgegenstand ist oft nicht einfach. Entscheidend ist der Rechtsbindungswille des Verkäufers für die von íhm getätigten Aussagen.

Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufs eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer entweder Nacherfüllung oder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Deutschen Anwaltshotline.


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