Kündigung beim Arbeitgeber - Wann ist der letzte Arbeitstag?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 09.12.2010 bei meinem Arbeitgeber gekündigt. In der Kündigung steht, dass ich fristgerecht zum 09.01.2011 kündige. Wann ist nun mein letzter Arbeitstag? Gilt jetzt der Abgabetermin oder der "zum" Termin bei einer Kündigungsfrist von 4 Wochen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

gem. § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft sofort mit Zugang (außerordentliche bzw. fristlose Kündigung) oder nach Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist (ordentliche bzw. fristgerechte Kündigung) beendet werden soll, vgl. BAG NZA 2006, 48.

Als Willenserklärung muss die Kündigung, will sie Rechtswirkung erzielen, dem Empfänger zugehen. Hierbei muss die Kündigungserklärung in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt sein und für den Empfänger muss unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit bestehen, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Gegenüber Anwesenden erfolgt der Zugang in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB durch Übergabe des Original-Kündigungsschreibens, vgl. LAG Düsseldorf, BeckRS 2007, 45454. Unerheblich ist, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt hat, vgl. BAG NZA 2005, 513.

Die Berechnung der Kündigungsfrist richtet sich nach den §§ 186 ff. BGB. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag, an dem die Kündigung dem Empfänger zugeht, nicht mit gerechnet. Die Frist beginnt erst am folgenden Tag. In Ihrem Fall gilt die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB, d.h. 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Sofern Sie Ihre Kündigung vom 09.12.2010 an Ihrem Arbeitgeber abgesandt haben, wirkt Ihre Kündigung frühestens zum 15.01.2011. Dieser Tag ist zugleich Ihr letzter Arbeitstag, sofern in Ihrem Betrieb auch am Sonnabend gearbeitet wird. Etwaige Urlaubsansprüche sind dabei nicht berücksichtigt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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