Pausenregelungen am Arbeitsplatz

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Arbeitgeber ist ein Großunternehmen. In unserem Betrieb wird in vielen Fällen die Mittagspause auf das Dienstende (kurz davor oder direkt ans Dienstende gehängt, so dass man länger anwesend sein muss) gelegt.

Es werden die Kaffeepause und die Mittagspause als Doppelpause (hintereinander) gegeben. Beschwerden beim Betriebsrat haben nichts gebracht, da dieser die Arbeitszeiten angeblich nicht überprüfen kann. Wie und durch wen kann dies unterbunden werden?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Pausenregelung Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die gesetzliche Regelung des § 4 Arbeitszeitgesetz diesbzgl. Folgendes bestimmt:

"§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."

Dies bedeutet, dass die Pausen keinesfalls an das Dienstende gelegt werden dürfen, sondern spätestens nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden anfallen und auch tatsächlich zu nehmen sind.

Es ist dem Arbeitgeber hierbei nicht gestattet, ein pausenfreies Durcharbeiten zugunsten eines früheren Feierabends zu gestatten. Vielmehr ist der Arbeitgeber aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgeverpflichtung verpflichtet, die Pausen auch tatsächlich zu gewähren und auf eine tatsächliche Pausennahme der Arbeitnehmer zu achten.

Bei einem dokumentierten Verstoß, der möglichst von allen oder möglichst vielen Arbeitnehmern unterzeichnet/bestätigt werden sollte, ist der Betriebsrat durchaus verpflichtet, der Sache nachzugehen und auf der Einhaltung der gesetzlichen Pausenregelung zu bestehen.

Sollte der Betriebsrat dem dennoch nicht nachkommen, besteht selbstverständlich die Möglichkeit einer Sammelklage aller bzw. möglichst vieler Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber oder ? und dies ist in der Praxis eher zu empfehlen - ein rechtsanwaltschaftliches Schreiben im Auftrage aller bzw. möglichst vieler Mitarbeiter.

Des weiteren hilft Ihnen die Arge und die Berufsgenossenschaft, die Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchzusetzen, da anderenfalls das Unfallrisiko erhöht ist. Es kann sich daher auch empfehlen, ggf. anonym die Arge und die Berufsgenossenschaft von der tatsächlichen Praxis in Ihrem Unternehmen zu unterrichten. Denn diese werden darauf hin von Amts wegen mit einer entspr. Prüfung tätig.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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