Zusätzlicher freier Tag bei Arbeitszeiten während der Sonn- und Feiertage
Wir arbeiten in einem Fachgroßhandel für Floristikbedarf. Dort werden viele Sonntage und auch gesetzliche Feiertage gearbeitet, die wir mit 150% bezahlt bekommen. Nun ist uns aber bekannt, dass für das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen laut Arbeitszeitgesetz den Beschäftigten ein Tag extra frei zusteht. Dies ist aber in unserer Firma nicht der Fall. Wir wissen nun nicht ob dies bloß für den Einzelhandel gilt oder für alle Beschäftigten, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen. Desweiteren sind wir sind uns nicht schlüssig, ob mit den bezahlten 150% Lohn der Tag extra frei abgegolten ist. Sollte es aber sein, dass uns dieser freie Tag laut Arbeitszeitgesetz zusteht, der Arbeitgeber sich aber querstellt, wohin wir uns wenden können um diesen Tag einzufordern.
Sehr geehrter Mandant,
das Arbeitszeitgesetz gilt mit wenigen Ausnahme (die für Sie nicht zutreffen) für alle Arbeitnehmer in allen Beschäftigungsbereichen. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Nach § 9 Absatz 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Von dem Beschäftigungsverbot gibt es Ausnahmen kraft Gesetzes, Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsakt.
Die Ausnahme ist davon abhängig, dass die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Dies kann aus rein technischen Gründen möglich sein.
Meines Erachtens ergibt sich aus § 10 ArbZG für Ihren Betrieb hier keine Ausnahme, es sei denn, man würde Ihren Betrieb unter § 10 Absatz 2 ArbZG fassen, da Sie die Produktion nicht am Wochenende abstellen könnten. Sonst kann sich Ihr Arbeitgeber nur auf eine Rechtsverordnung stützen.
Für Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sieht § 11 ArbZG eine Reihe von Ausgleichsleistungen vor.
Mindestens 15 Sonntage pro Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Durch die Beschäftigung am Wochenende darf weder die Höchstarbeitszeit noch der Ausgleichszeitraum des § 3 ArbZG überschritten werden.
Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist ein Ersatzruhetag zu gewähren, und zwar für die Beschäftigung a Sonntag innerhalb von zwei Wochen und für die Beschäftigung an Feiertagen innerhalb von 8 Wochen ( § 11 ArbZG). Der Ersatzruhetag für die Feiertagsbeschäftigung kann durch einen Werktag (Samstag gewährt werden, der ohnehin arbeitsfrei ist.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Entgeltzuschlages für geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit regelt das Arbeitszeitgesetz nicht. Diesen Zuschlag zahlt Ihr Arbeitgeber entweder freiwillig oder aufgrund eines Tarifvertrages.
Auf alle Fälle muss er ihn weiter neben dem ebenfalls zu gewährenden Freizeitausgleich zahlen. Diese ist kein Ersatz für den Ausgleich in Freizeit.
Verpflichtet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Grenzen des Beschäftigungsverbotes zu arbeiten, so ist diese Verpflichtung nach § 134 BGB unwirksam. Der Arbeitnehmer hat dann ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung. Dies ist meiner Meinung auch gegeben, wenn Sie trotz Ausnahme vom Beschäftigungsverbot am Wochenende arbeiten und er dann keinen Ausgleich gewähren will. Sie können dann ein so genanntes Zurückbehaltungsrecht an Ihrer Arbeitskraft geltend machen. Sofern er Sie trotzdem zur Arbeit auffordert, müssen Sie den Ausgleichanspruch auf Freizeit beim Arbeitsgericht geltend machen. Sie benötigen hier keinen Anwalt, sondern können den Antrag bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts stellen.