Verjährungsfristen für Forderungen aus unerlaubter Handlung
Ich war vor 5 Jahren Versicherungs- u. Finanzvermittler und hatte einem Kunden vorbörsliche Aktien verkauft (das Unternehmen ging aber nicht an die Börse und meldete auch noch Insolvenz an). Dies war im Nov. 2004. Nun nach fast 5 Jahren will der Kunde Geld zurück haben. Kann er überhaupt noch etwas fordern? Ist hier nicht schon die gesetzliche Verjährungsfrist eingetreten?
Sehr geehrter Mandant,
Eine Forderung aus unerlaubter Handlung verjährt nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach 3 Jahren; eine Forderung nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verjährt ebenfalls nach 3 Jahren nach § 37 a WpHG.
Die Verjährung beginnt aber erst mit Kenntnis des Gläubigers über die den Anspruch begründenden Umstände bzw. ab dem Moment, in dem er grob fahrlässig diese Umstände nicht zur Kenntnis nimmt nach § 199 Abs. I Ziffer 2 BGB.
Das wird hier näher zu prüfen sein.
Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers verjähren die Forderungen erst nach 10 Jahren, hier also noch nicht.
Es kommt bei der Prüfung der geschilderten Kenntnis darauf an, aus welchem Grund der Gläubiger etwas von Ihnen verlangt.
Dass das Unternehmen nicht an die Börse gegangen oder sogar insolvent geworden ist, rechtfertigt alleine noch keine Haftung Ihrerseits; das ist ein normales wirtschaftliches Risiko.
Es muss also zum Beispiel eine Falschberatung oder eine fehlerhafte Prospektierung hinzutreten, und vom Gegner bewiesen werden, wenn er einen Anspruch gegen Sie geltend machen möchte.
Daher wird man beim Beginn der Verjährung darauf abstellen, wann der Gläubiger Kenntnis von dem Ihnen nun vorgeworfenen Fehler hatte oder hätte haben müssen.
Um dies an einem Beispiel zu verdeutlichen:
Bei einer Prospekthaftung beginnt die Verjährung spätestens mit dem Vertragsschluss des Kunden, wenn dieser den Prospekt ausreichend lange vor dem abschließenden Beratungsgespräch erhalten hat. Der Kunde muss den Prospekt dann auch zur Kenntnis nehmen.
Hat er den Prospekt erst im Gespräch erhalten, beginnt die Verjährung hier noch nicht, weil nicht erwartet wird, dass der Kunde im Gespräch die Unterlagen auswertet und auf Fehler durchsieht.
Es kommt also immer auf die Umstände des Ihnen vorgeworfenen Fehlers und der Kenntnis des Kunden an.
Im Zweifel fragen Sie den Kunden einfach einmal harmlos, seit wann er den mit dem Gedanken eines Vorgehens gegen Sie spielt oder seit wann er Kenntnis von dem behaupteten Fehler / Vorwurf hat.