Aufteilung des väterlichen Erbes
Wir sind drei Kinder und unsere Mutter lebt. Mein Vater ist gestorben und hat kein Testament hinterlassen. Ist es richtig, dass die Mutter 50 Prozent des väterlichen Erbes bekommt und die Kinder jeweils 16 2/3 Prozent. Also besteht die Erbengemeinschaft aus 75 Prozent Mutter und jedes Kind 8 1/3 Prozent. So wird es in das Grundbuch (Haus und 17 Garagen) eingetragen. Ein Kind wird bei 300.000 Euro Gesamtwert mit 8 1/3 Prozent = 25.000 Euro ausgezahlt (durch Verkauf von drei Garagen) und nicht im Grundbuch eingetragen. Ihm steht nach ableben der Mutter der Plichtanteil der Mutter zu. Ist das so richtig?
Ja, das ist richtig. Sie fragen, da kein Testament vorhanden ist, nach der gesetzlichen Erbfolge.
Die Mutter als überlebende Ehegattin erbt nach dem Gesetz neben den Kindern als Erben der 1. Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers) ein Viertel des Nachlasses. Wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand (Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft) war, was der gesetzliche Normalfall ist, es keinen Ehevertrag gab, wonach Gütertrennung oder Gütermeinschaft vereinbart wurde, dann erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB, das ist der Zugewinnausgleich im Todesfall.
Gesetzliche Erben 1. Ordnung sind gem. § 1924 BGB die Kinder und die sonstigen Abkömmlinge des Erblassers. Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Kinder der jeweiligen Kinder würden durch die dem Erblasser nähere Generation ausgeschlossen (Stämme).
Damit erbt im Ergebnis richtig die Witwe die Hälfte und die Kinder des Erblassers je 1/3 der anderen Hälfte des Erbes bzw. 1/6 vom Ganzen. Dies entspricht rechnerisch den von Ihnen genannten 16 2/3 Prozent.
Frage: Also besteht die Erbengemeinschaft aus 75 Prozent Mutter und jedes Kind 8 1/3 Prozent?
Das stimmt so nicht.
Es bleibt bei dem unter der ersten Frage festgestellten Verhältnis der Erbteile.
Erbengemeinschaft sind erst einmal sämtliche Erben zusammen, also die Mutter mit ½ und die Kinder mit je 1/6. In Prozent sind das 50 Prozent der Mutter/ Witwe und je Kind 16 2/3 Prozent (= 50 Prozent : 3 (Kinder)).
Frage: So wird es in das Grundbuch (Haus und 17 Garagen) eingetragen?
Nein, das stimmt nicht. Siehe zu den Anteilen der Erbengemeinschaft oben.
Normalerweise erfolgt ein Eintrag um Grundbuch nur unter Vorlage eines Erbscheins, der vom Amtsgericht – Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers ausgestellt wird. Wenn der Erbschein und / oder der Eintrag bereits falsch erfolgt sein sollte (was unwahrscheinlich ist, denn ein Richter würde solch einen Rechen-/ oder Denkfehler mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht machen), müssten Erbschein und/ oder das Grundbuch berichtigt werden.
Frage: Ein Kind wird bei 300.000 € Gesamtwert mit 8 1/3 Prozent = 25.000 Euro ausgezahlt (durch Verkauf von drei Garagen) und nicht im Grundbuch eingetragen. Ihm steht nach ableben der Mutter der Plichtanteil der Mutter zu.
Der Prozentsatz von 8 1/3 ist falsch, wie bereits erörtert. Wenn nichts anderes vereinbart wird, dann wird das Kind dennoch erst einmal mit dem erwähnten 16 2/3 Prozent Mitglied der Erbengemeinschaft. Die an das Kind ausbezahlten Euro 25.000 Euro sind Teil einer Auseinandersetzung der Erben untereinander. Der dem Kind eigentlich zustehende Anteil von 16 2/3 aus 300.000 Euro sind keinesfalls 20.000 Euro. wobei dann Auslegungsfrage ist, wie diese Auszahlung rechtlich zu beurteilen ist.
Es könnte hinsichtlich des Resterbes ein Verzicht auf das Erbe vorliegen. Näher liegt aber, dass es sich nur um eine Teilzahlung des dem Kind eigentlich zustehenden wesentlich höheren Anspruchs bei der Auseinandersetzung der Erben handelt, nämlich eigentlich glatte 50.000 Euro (300.000 / 2 = 150.000 / 3 = 50.000). Nachlassverbindlichkeiten und Kosten des Verkaufs (Notarkosten, Makler etc.) wären natürlich eigentlich vorab noch abzuziehen. Technisch könnte es sich auch um eine Schenkung oder ein Teilverzicht handeln.
Ein Anspruch auf den Pflichtteil gegen die Erben bzw. vor der Auseinandersetzung die Erbengemeinschaft (sowieso nicht gegen die Mutter) käme nur in Frage, wenn einer der Erben testamentarisch (handschriftlich oder z. B. Berliner Testament) durch den Erblasser selbst von der Erbfolge ausgeschlossen worden wäre. Vergleiche dazu § 2303 BGB. Ein Recht auf den Pflichtteil kommt dann in Frage in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wenn aber schon gar kein Testament existiert, dann gibt es auch keinen Grund, über ein etwaiges Pflichtteilsrecht nachzudenken.
Die von Ihnen oben angesprochenen 8 1/3 Prozent kämen nur in Frage, wenn es doch ein Testament gab und der Erblasser alle Kinder enterbt hätte und die Witwe als Alleinerbin eingesetzt hätte. Dann hätten die Kinder nur noch einen Pflichtteilsanspruch gegen die Witwe/ Mutter in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nach Ihren Angaben war das ja aber gerade nicht der Fall, es gab ja wohl kein Testament.