Deckung der Bestattungskosten durch Versicherungsguthaben?

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.12.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter ist am 29.07.2012 verstorben. Ein Testament liegt nicht vor. Erbberechtigt sind die beiden noch lebenden Kinder zu je einem Drittel, sowie die beiden Kinder ihres verstorbenen Sohnes zu je einem Sechstel.

Die Verstorbene hat zu Lebzeiten einen Vertrag mit einem Beerdigungsunternehmen geschlossen in dem Art und Umfang Ihrer Beisetzung festgelegt sind. Um die Kosten der Bestattung zu decken hatte sie zu unterschiedlichen Zeiten insgesamt 4 Versicherungen bei der ERGO-Versicherung abgeschlossen. Diese als „Sterbegeldversicherung“ bezeichneten Verträge liefen bei der Versicherung unter einer gleichen Versicherungsnummer mit durch Bindestrich abgetrennten 3stelligen Vertragsnummern.

Das Beerdigungsunternehmen wurde von mir als (ältestes lebendes Kind) gemäß des vorliegenden Vertrages beauftragt die Bestattung und die notwendigen Formalitäten durchzuführen. Hierzu zählte auch das Inkasso der Sterbegelder/Lebensversicherungen. Das Versicherungsunternehmen zahlte jedoch nur die Versicherungssumme eines der Verträge aus, da ich nur für diesen einen Vertrag als Begünstigte benannt wurde.

Recherchen ergaben, dass meine Mutter nach dem Todes ihres ältesten Sohnes im Jahre 1999 seine Witwe, meine Schwägerin als Begünstigte für alle vier Verträge eingesetzt hatte. Erst im Jahr 2001 hat sie diese Begünstigung geändert und an mich übertragen, allerdings nur für einen der vier Verträge, offensichtlich in der Annahme, dass diese Änderung für alle Verträge gilt. Über diese Änderung hat sie mit mir und in anderem Familienkreis seinerzeit auch gesprochen und es bestand und besteht kein Zweifel, dass es der Wille meiner Mutter war, alle Verträge zu ändern.

Nach Stand der Dinge ist meine Schwägerin nicht bereit, die an sie aus den anderen drei Verträgen ausgezahlte Summe dem Erbe oder der bestimmungsgerechte Verwendung der Gelder, nämlich der Deckung der Beerdigungskosten, zuzuführen.

Meine Frage: Ist sie berechtigt diese Gelder zu behalten und wenn nicht, welche Möglichkeiten mit welchen Chancen habe ich diese Beträge einzufordern?

Antwort des Anwalts

Anhand der übermittelten Versicherungsunterlagen ist es tatsächlich so, dass die Versicherung an die jeweils genannten Bezugsberechtigten schuldbefreiend leisten durfte.
Ihre Mutter als Versicherungsnehmerin ist in der Bestimmung der Bezugsberechtigten völlig frei gewesen. Neben den Erben können auch Dritte, wie hier Ihre Schwägerin, als begünstigt eingesetzt werden. Bei Sterbegeldversicherungen handelt es sich eigentlich um reguläre Kapitallebensversicherungen mit den Besonderheiten, dass sie unabhängig von Gesundheitsprüfungen auch noch in hohem Alter abgeschlossen werden können und dass sie – anders als „normale“ Kapitallebensversicherungen erst bei Tod des Versicherungsnehmers zur Auszahlung gelangen.

Weit verbreitet ist die Annahme, das Versicherungsguthaben müsse zwingend zur Deckung der Bestattungskosten dienen. Dem ist allerdings nicht so.
Eine Sterbegeldversicherung dient grundsätzlich nicht der Begleichung von Beerdigungskosten.
Fällt diese mangels einer Bezugsberechtigung im Todesfall in den Nachlass, dann kann sie der Erbe natürlich zur Begleichung der Beerdigungskosten verwenden. Wenn die Sterbegeldversicherung über ein Bezugsrecht einer Person zusteht, die nicht Erbe wird, oder nur einem von mehreren Erben zusteht,
muss die Sterbegeldversicherung grundsätzlich nicht für die Beerdigungskosten eingesetzt werden.

Lediglich für den Fall, dass der Nachlass überschuldet ist oder die Beerdigungskosten nicht deckt, soll der Bezugsberechtigte verpflichtet sein, mit der Sterbegeldversicherung die Beerdigungskosten zu tragen. Dieser Fall wird als Schenkung unter Auflage angesehen.
Wenn also der Nachlass Ihrer Mutter zur Deckung der Bestattungskosten nachweislich nicht ausreichte, wäre ein Anspruch auf Zahlung gegen Ihre Schwägerin durchsetzbar.

Weiterhin kann der Bezugsberechtigte zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet sein, wenn es hierfür einen besonderen Rechtsgrund gibt. Das kann zum Beispiel ein ausdrücklicher Vertrag mit dem Erblasser oder eine Auflage im Testament sein. Eine solche Verpflichtung existiert hier offenbar nicht.

Da die Versicherung bereits geleistet hat, ist es auch für einen Widerruf der Bezugsberechtigung durch die Erben zu spät.
Eine Anfechtung der Bezugsberechtigung wegen Irrtums Ihrer Mutter, weil sie annahm, die Berechtigung für alle vier Verträge geändert zu haben, ist zum einen schwer nachweisbar. Zum anderen durfte die Versicherung aufgrund der Bezugsberechtigung an die Schwägerin leisten.

Abgesehen von der Möglichkeit die Schenkung wegen mangelnder Deckung der Bestattungskosten durch den Nachlass zurückzufordern, ist hier allenfalls eine moralische Verpflichtung der Schwägerin erkennbar. Diese ist – wie oben ausgeführt – rechtlich leider nicht durchsetzbar.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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