Pacht rückwirkend einfordern - Verjährung?
6 Einzelgrundstücke, (Weinberg) die im Grundbuchamt jeweils auf den Vater, Mutter, 4 Kinder (alle über 21 Jahre) eingetragen sind.
Hierfür also für alle Grundstücke gibt es einen Pachtvertag der von dem Pachtnehmer auch eingehalten wird.
Die Pacht wurde immer an den Vater überwiesen und früher anteilig an die 6 Personen verteilt.
Seit mehreren Jahren ist es so dass ein Nachkomme (ich) nicht mehr berücksichtigt wurde.
Der Vater ist Anfang November verstorben.
Ich möchte die Pacht rückwirkend fordern, wie lange ist hierfür die Verjährung?
Als Schuldner Ihrer Pachtforderung kommt der Pächter und der Nachlass Ihres Vaters in Frage.
Wenn der Pächter, wie Sie schreiben den Vertrag einhält, wird er die Pacht wie seid Jahren üblich auf das Konto Ihres Vaters überwiesen haben. Wenn es seit Jahren üblich war, dass der Pächter an Ihren Vater zahlt und dieser die Zahlungen vereinbarungsgemäß verteilt, wird der Pächter mit seiner Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit sein. Ihr Vater war dann als Empfangsbevollmächtigter für die Pachtforderung etabliert, auch wenn es dazu keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gab.
Sie haben einen Anspruch gegen das Vermögen Ihres Vaters auf Herausgabe der Pachtzahlungen, die auf Ihr Grundstück entfallen. Die Erbengemeinschaft kann sich gegen Ihre Forderung auf die Verjährung berufen. Die Verjährung ist kein gesetzliches Recht, dass eine Forderung auflöst. Es ist eine sog. Einrede, ein Recht dass der Schuldner geltend machen muss und dass die Forderung dann undurchsetzbar macht. Also muss sich die Erbengemeinschaft auf die Verjährung berufen, sonst sind Ihre Forderungen gegen den Nachlass unbeschränkt geltend zu machen.
Wenn die Erben es tun, verjähren Ihre Ansprüche nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Ihr Anspruch auch Herausgabe entsteht in dem Moment, wo die Ihnen zustehende Pachtzahlung auf dem Konto Ihres Vaters einging. Es sei denn es gab mit Ihrem Vater ausdrücklich andere Vereinbarungen.
Wenn beispielsweise die Pachtzahlung 2007 am 2.1.2008 bei Ihrem Vater einging, begann die Verjährungsfrist am 31.12.2008 und liefe zum 31.12.2011 aus.
Wenn Sie vor dem Jahresende nichts unternehmen, werden Sie ein Jahr durch den Eintritt der Verjährung verlieren.
Ein schlichtes Aufforderungsschreiben hemmt die Verjährung nicht. Grundsätzlich können Verhandlungen über die Forderung die Verjährung hemmen, aber es ist riskant es in die Entscheidung eines Gerichtes zu legen welche Handlungen als Verhandlung gewertet werden. Erkennt das Gericht einen Schriftwechsel nicht als durchgehende Verhandlung an, kann die Einrede der Verjährung durchgreifen.
Wirksam wird die Verjährung durch einen Mahnbescheid oder eine Klage gehemmt, die vor dem Jahresende eingelegt wird und alsbald zugestellt wird.
Die Erbengemeinschaft ist aber nicht als Einheit verklagbar. Damit scheidet die Beantragung eines Mahnbescheides jeweils gegen die einzelnen Erben als unpragmatisch aus. Sinnvoll ist die Einlegung einer Klage, um den Verfall durch Verjährung aufzuhalten.
Eine Klage wäre entbehrlich, wenn die Erben durchgehend Ihren Anspruch gegen den Nachlass anerkennen würde. Dann stünde Ihnen die Forderung aufgrund des Anerkenntnisses soweit ersteinmal unverjährt zu. Dazu müssten aber alle Miterben diese Erklärung abgeben. Aus Beweisgründen sollte das schriftlich erfolgen.
Die Erben können auch auf die Einrede der Verjährung verzichten.
In den vorstehenden beschriebenen Fällen ist es im Interesse größerer Rechtssicherheit angeraten einen Rechtsanwalt einzuschalten. Ich weiß natürlich nicht um welche Pachtsummen es geht, ob sich das insofern lohnt.
Für die Zukunft empfehle ich, dem Pächter eine andere Kontoverbindung - Ihre Kontoverbindung - mitzuteilen, verbunden mit der Aufforderung die Pacht für Ihr Grundstück direkt dorthin zu überweisen.