Sterbegeld auf das eigene Konto überweisen trotz ausgeschlagenem Erbe
Unser Vater ist verstorben und aufgrund negativen Vermögensverhältnissen werden wir das Erbe ausschlagen.
Nun hat der Arbeitgeber ein "Sterbegeld" gezahlt. Wenn ich es richtig gelesen habe, steht das Sterbegeld den Nachkömmlingen zur Verfügung um die Beerdigung zu zahlen.
Die Nachkömmlinge sind meine Schwester und ich.
Die Erben wären wir theoretisch ebenfalls, da kein Ehepartner vorhanden.
Da ich als Tochter eine Vollmacht über sein Konto erhalten habe (auf welches das Sterbegeld gezahlt wurde) stellt sich mir die Frage, ob ich das Geld bereits jetzt an mich selbst überweisen darf, oder ob ich erst das Erbe ausschlagen muss und beim Nachlassgericht meinen Anspruch auf das Sterbegeld stellen muss.
Meine Fragen:
Darf ich über das Sterbegeld verfügen, ohne dass ich das Erbe automatisch annehme?
Kann ich über das Geld jetzt verfügen, oder muss ich bestimmte Fristen abwarten, bzw. erst das Erbe ausschlagen und das Nachlassgericht informieren.
Das Sterbegeld ist eine Geldleistung, die die Aufwendungen der Bestattung eines Verstorbenen ersetzen soll. Das Geld fällt nicht in die Erbmasse und Sie können daher voll und jederzeit über die Summe verfügen.
Dies hat nichts mit der Ausschlagung der Erbschaft zu tun. Für die Ausschlagung beim Amtsgericht haben Sie 6 Wochen nach dem Todesdatum Zeit. Sie können diese beim für dem Amtsgericht, welches für Ihren Wohnort zuständig ist, erklären.
Neben der zivilrechtlichen Kostentragungspflicht des Erben für die Bestattung, sehen die Bestattungsgesetze der Länder auch eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der Verwandten vor. Diese beinhaltet auch die Pflicht, die Kosten zu tragen. Sie können daher sich schon jetzt das Geld überweisen. Dadurch wird nicht automatisch das Erbe angenommen. Ich empfehle Ihnen das auch so zu tun, den nach dem Ausschlagen der Erbschaft sind Sie nicht mehr berechtigt, über das Konto Ihres Vaters zu verfügen und es würde sehr kompliziert werden an das Geld zu gelangen, fast unmöglich.