Mitbewohner möchte gemeinsamen Mietvertrag nicht kündigen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe mit meinem ehemaligen Lebensgefährten gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben. Wir haben uns vor einigen Monaten getrennt, blieben erstmal als "WG" in der Wohnung. Da ich jedoch einen neuen Lebensgefährten habe, möchte ich, dass mein ehemaliger Lebensgefährte auszieht. Rücksprache mit dem Vermieter ergab, dass dieser bereit wäre, mir einen Anschlussmietvertrag zu geben, er möchte ebenfalls, dass ICH in der Wohnung bleibe. Nun weigert sich allerdings mein ehemaliger Lebensgefährte, auszuziehen bzw. den gemeinsamen Mietvertrag mit zu kündigen. Was kann ich tun?

Antwort des Anwalts

Als Sie seinerzeit mit Ihrem vormaligen Lebensgefährten den Mietvertrag unterschrieben, haben Sie mit diesem aus juristischer Sicht eine Gemeinschaft zur Nutzung der gemeinsamen Wohnung gegründet und diese Gemeinschaft hat sich dann gegenüber dem Vermieter verpflichtet.

Zur Regelung der Rechtsverhältnisse einer Gemeinschaft hat der Gesetzgeber deren Rechte in den § 741 ff BGB geregelt. Nach § 741 BGB sind diese anzuwenden, soweit ein Gemeinschaftsvertrag nichts anderes regelt. Sie heben mit Ihrem ehemaligen Lebensgefährten keinen Vertrag zur Regelung der gemeinschaftlichen Belange geschlossen. Somit sind diese gesetzlichen Regelungen unmittelbar anwendbar.

Nach § 749 BGB haben Sie daher einen Aufhebungsanspruch hinsichtlich der Gemeinschaft. Es heißt im Gesetz: „Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.“ Sie haben Ihrem Lebensgefährten erklärt, daß Sie die Wohnung nicht weiter gemeinsam nutzen wollen, damit ist die Gemeinschaft beendet und Ihr vormaliger Lebensgefährte muß die Gemeinschaft verlassen.

Da diese in der Anmietung der Wohnung besteht, haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, daß er gemeinsam mit Ihnen den ursprünglichen Mietvertrag kündigt. Sollte er sich weigern, müßten Sie ihn auf Zustimmung der Kündigung verklagen. Danach kann dann mit dem Vermieter ein neuer Mietvertrag geschlossen werden. Da die Dauer von Beziehungen nicht zuverlässig vorausgesagt werden kann, ist es normalerweise besser nur einer der Partner schließt den Mietvertrag. Dann ist der andere nach leichter nach dem Scheitern einer Beziehung aus der Wohnung zu entfernen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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