Hessen: Fragen zur Regelung von Schulverweisen
Wie hat ein Schulverweis nach dem hessischen Schulgesetz formell stattzufinden? Schriftlich oder mündlich?
Wie genau ist der korrekte Amtsweg? Welche Lehrer und Zeugen müssen involviert sein – z. B. bei der "Befragung" der Schüler?
Ist eine derartige "Befragung" durch die Schulleitung - ohne Zeugen zulässig?
Darf ein Schulleiter, der ein Verhältnis mit einer Kollegin hat, diese als alleinige Zeugin einer solchen Befragung zulassen?
Gibt es im hessischen Schulgesetz einen Passus, der solche persönlichen
Konstellationen regelt?
Zu Frage 1.:
Der Schulverweis ist in § 82 HessSchulG sehr allgemein geregelt und konkretisiert, was das Verfahren betrifft in der Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen.
Es gibt 2 Arten von Schulverweisen, zum einen den kurzfristigen (bis max. 4 Wochen), den trifft die Schulleitung selber auf Antrag eines Lehrers nach Anhörung des betroffenen Schülers selber.
Den endgültigen Verweis von einer Schule darf nur das staatliche Schulamt treffen, ebenfalls erst nach Anhörung des Schülers und der Eltern. Dabei handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, der schriftlich zu ergehen hat.
Zu Frage 2.:
Der Amtsweg ergibt sich bereits aus Vorgesagtem. Der Schüler, bei endgültigem Verweis auch die Eltern müssen angehört werden. Dies erfolgt grundsätzlich mündlich, kann aber auch schriftlich erfolgen. Die Beteiligten müssen nur die Gelegenheit gehabt haben, ihre Sichtweise darzulegen.
Zu Frage 3.:
Darüber, welche Lehrer beteiligt sind oder ob Zeugen zugezogen werden müssen, sagt das Gesetz nichts. D. h. auch eine Befragung ohne Zeugen ist zulässig.
Zu Frage 4.:
Ob ein Schulleiter ein Verhältnis mit einer Lehrerin hat, die bei der Befragung dabei ist, spielt keine Rolle. Der Schulverweis als solcher muss sachlich begründet sein in dem Verhalten des Schülers und ist damit inhaltlich überprüfbar. Er ist nur gültig, wenn der Schulverweis in dem Verhalten des Schülers begründet ist, egal ob der Leiter ein Verhältnis mit der Lehrerin hat oder nicht.
Zu Frage 5.:
Einen Passus, der solche Konstellationen regelt, gibt es nicht.
Ein endgültiger Schulverweis muss vorher angedroht werden. Sowohl die Verordnung als auch das hess. Schulgesetz können Sie auf der Internetseite des hess. Justizministeriums einsehen.