Grundsicherungsbezieher: Hinzuverdienst möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Was darf ich als Grundsicherungsbezieher dazu verdienen,
10% oder 20% bei einem Gesamteinkomen von 1600 Euro.
Ich habe 546 Euro Rente und bekomme 436Euro Grundsicherung.
Meine Frau hat eine Rente von 640 Euro plus 29,32 Euro Wohngeld

Antwort des Anwalts

Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt. Darunter zählen u.a. Arbeitseinkommen auch aus geringfügiger Beschäftigung, Renten (auch aus privater oder betrieblicher Vorsorge), Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Nicht zum Einkommen gehören z.B. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen mit Entschädigungscharakter sowie Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor 1921 geboren sind. Bei der Verwertung von Vermögen sind kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 2.600 Euro ausgenommen.

Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. die Höhe des Grundsicherungsbedarfs ist somit vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers, sowie seines nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners darf aber nur insofern berücksichtigt werden, soweit es einen fiktiven Bedarf übersteigt, den der Partner selbst als Sozialhilfe erhalten würde bzw. der als Vermögen anrechenbar wäre, wenn dieser leistungsberechtigt wäre. Das bedeutet in der Praxis: Übersteigt dessen Einkommen den für ihn ermittelten Bedarf, so ist der der übersteigende Betrag bis zur vollen Bedarfsdeckung beim Antragsteller anzurechnen

Das Einkommen, das berücksichtigt wird, richtet sich nach § 82 SGB XII.
Absatz 3 bestimmt hier:

„1Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. 2Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. 3Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. 4Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“

Hieraus folgt, dass Sie grundsätzlich hinzuverdienen können, so viel, wie Sie wollen. Allerdings hat der Hinzuverdienst Auswirkungen auf die Höhe der Grundsicherung.
Wie sich aus § 82 SGB XII ergibt, werden 30 % des Brutto-Hinzuverdienstes abgezogen, maximal die Hälfte des Eckregelsatzes.

Die so gewonnenen bereinigten Einkommensdaten werden dann in die Berechnung der Grundsicherung eingerechnet.
Es ist also nicht so, dass Sie nur einen bestimmten Betrag hinzuverdienen können. Vielmehr sind Sie als Altersrentner so gestellt, dass hier keine Grenzen einzuhalten sind.
Wie hoch die Grundsicherung dann im Einzelnen ausfallen wird, hängt auch von den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ab.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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