Begründet die mündliche Zusage einen Mietvertrag?
Ich habe eine mündliche Zusage zur Anmietung einer Wohnung nach 2 Tagen zurückgenommen. Der Vermieter hat die Wohnung noch nicht aus dem Internetangebot genommen, erwartet jetzt eine Monatsmiete. Er geht in Urlaub und sein derzeitiger Mieter hat die Miete bis einschließlich November zu zahlen.
Ein Mietvertrag wurde nie unterschrieben.
Sehr geehrte Mandantin,
Im Gegensatz zur Kündigung bedarf der Abschluss eines wirksamen Mietvertrages nicht der Schriftform, sodass Ihre mündliche Zusage bereits gereicht haben könnte. Allerdings müssten Sie sich über die wesentlichen Punkte geeinigt haben und insbesondere beide den Vertrag bereits vor Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrages als zustande gekommen angesehen haben. Zumindest über die Wohnung, Miethöhe und Mietbeginn müsste eine mündliche Vereinbarung getroffen worden sein. Sofern Sie den Abschluss des Vertrages bereits vor der Unterzeichnung bestreiten sollten, wäre der Vermieter für das Zustandekommen des Vertrages beweispflichtig. Kann er den Beweis nicht sicher führen, würde er einen Zahlungsprozess gegen Sie verlieren. Es wäre für Sie demnach hilfreich, wenn bei den erfolgten Gesprächen Zeugen anwesend gewesen wären und diese entsprechende Aussagen machen könnten.
Ihre Rücknahme der Zusage ist bedeutungslos, wenn zuvor ein wirksamer Vertrag zustande gekommen war. Einen geschlossenen Vertrag kann man nur durch eine Vertragskündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist beenden. Auch die weiterhin im Netz geführte Anzeige im Immobilienmarkt ist bedeutungslos und verbietet Rückschlüsse. Ebenso die Zahlung von Mieten des Vormieters. Dabei handelt es sich zudem um ein anderes Mietverhältnis.
Sofern also der Vermieter ein Zustandekommen eines Mietvertrages beweisen kann, werden Sie die geforderte Monatsmiete zahlen müssen.