Der Mindestlohn steigt, Arbeitnehmer müssen für die Kranken- und Arbeitslosenversicherung nicht mehr so tief in die Tasche greifen und auch Rentner und Eltern haben künftig mehr Geld zur Verfügung. Welche Gesetze und Regelungen ab 2019 neu eingeführt oder geändert werden und was das bedeutet, fasst die Deutsche Anwaltshotline AG zusammen.
Arbeitnehmer bekommen mehr Geld
Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2019 von 8,84 Euro pro Stunde auf 9,19 Euro. Betroffene bekommen dann also mehr Geld – und zwar in allen Branchen. Die Ausnahmeregelungen, wonach zum Beispiel Zeitungszusteller für eine Übergangszeit weiter unter dem Mindestlohn bezahlt werden konnten, lief schon Anfang 2018 aus. Das bedeutet, dass volljährige Arbeitnehmer in allen Branchen aktuell mindestens 8,84 Euro pro Stunde, ab 2019 dann 9,19 Euro verdienen müssen. Ausnahmen sind nur für bestimmte Personengruppen erlaubt. Dazu zählen zum Beispiel Auszubildende, Selbstständige, Menschen im freiwilligen Dienst oder Heimarbeiter. Die Ausnahmen sind in § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ist für 2020 angekündigt. Dann soll jeder Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 9,35 Euro pro Stunde verdienen.
Brückenteilzeit: Mehr Geld bringt einigen Arbeitnehmern sicher auch die neue Regelung zur sogenannten Brückenteilzeit. Die Kernaussage: Mitarbeiter, die in Teilzeit arbeiten, haben nun ein gesetzlich verankertes Recht, in eine Vollzeitstelle zurückzukehren. Das ist bisher anders: Momentan darf ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der seine Arbeitszeit reduzieren will, die Teilzeit nur unter sehr strengen Voraussetzungen verwehren. Er war bislang aber nicht verpflichtet, den Mitarbeiter später wieder in ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Jetzt kann der Arbeitnehmer genau das einfordern. Aber Vorsicht: Das gilt nur für Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern und auch nur für Teilzeit-Arbeitsverträge, die ab dem 1.1.2019 abgeschlossen werden. Wer also jetzt schon in Teilzeit arbeitet, kann sich auf diese Regelung nicht berufen, um eine Vollzeitstelle zu verlangen.
Krankenversicherung wird günstiger
Zusatzbeiträge: Seit einigen Jahren erheben die gesetzlichen Krankenkassen Zusatzbeiträge (durchschnittlich 15 %). Diese Beiträge musste bisher allein der Arbeitnehmer tragen. Das ändert sich nun. Ab 1.1.2019 werden auch die Zusatzbeiträge gleichmäßig auf Arbeitgeber (beziehungsweise die Rentenkasse) und Arbeitnehmer verteilt. Jeder trägt dann jeweils 50 % des gesamten Krankenversicherungsbeitrags. Für Arbeitgeber steigen die Kosten also, während Arbeitnehmer weniger zahlen müssen.
Gut zu wissen: Auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 2019. Es wird also weniger Geld vom Lohn abgezogen. Allerdings steigen gleichzeitig die Beiträge, die an die Pflegeversicherung abgeführt werden. Effektiv werden Arbeitnehmer von diesen Änderungen also nicht viel merken.
Krankenversicherung für Selbstständige: Auch Selbstständige sparen künftig bei der Krankenversicherung. Wer hauptberuflich selbstständig ist, muss zur Berechnung seiner Krankenkassenbeiträge sein Einkommen angeben. Kleinselbstständige, die nur vergleichbar wenig verdienen, müssen einen Mindestbeitrag zur Krankenversicherung zahlen. Der wird ab 1.1.2019 halbiert. Betroffene zahlen künftig nur noch 171 Euro monatlich.
Eltern bleibt künftig mehr Geld übrig
Kindergeld: Ab 2019 greift auch das neue Familienentlastungsgesetz. Das sieht unter anderem höhere Sätze für das Kindergeld vor – allerdings erst ab Juli. Dann bekommen Eltern für das erste und das zweite Kind je 204 Euro, für ein drittes Kind 210 Euro und für jedes weitere 235 Euro monatlich. Damit bekommen Familien künftig pro Kind und Monat 10 Euro mehr als bisher.
Kinderfreibeträge: Gleichzeitig steigen auch die Steuerfreibeträge für Kinder sowie der Grundfreibetrag. Beide sollen garantieren, dass Einkommen am Existenzminimum nicht auch noch durch Steuern verringert wird. Deshalb sieht das Steuerrecht sogenannte Freibeträge vor. Grob gesagt bedeutet das: Erst wenn das Einkommen einer Person diese Grenzen übersteigt, muss sie Einkommenssteuer zahlen. Die Beträge beziehen sich dabei immer auf das Jahreseinkommen.
Der Grundfreibetrag wird zum 1.1.2019 auf 9.168 Euro angehoben, der Kinderfreibetrag auf 7.620 Euro. Eine weitere Anhebung wird es 2020 geben: auf 9.408 Euro (Grundfreibetrag) und 7.812 Euro (Kinderfreibetrag).
Düsseldorfer Tabelle: Auch Alleinerziehende in den unteren Einkommensklassen bekommen künftig mehr Geld für den Unterhalt ihrer Kinder. Das regelt die Neuausgabe der Düsseldorfer Tabelle. Demnach müssen getrennt lebende Eltern für Kinder bis 6 Jahre künftig theoretisch 354 Euro zahlen. Kindern bis 12 Jahre stehen 406 Euro zu und Jugendliche bis 18 bekommen ab 1.1.2019 monatlich 476 Euro. Auch in den höheren Einkommensgruppen, die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt sind, werden die Bedarfssätze angehoben. Aber Vorsicht: Das Kindergeld, das ja auch steigt, wird zumindest anteilig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Kindergartenzuschuss in Bayern: Eltern, die in Bayern leben und ihre Kinder dort in den Kindergarten schicken, können sich ab 2019 über einen weiteren Zuschuss freuen. So zahlt das Land künftig für jedes Kind einen Kindergartenzuschuss von 100 Euro pro Monat – und zwar für die gesamte Kindergartenzeit. Die Zuschüsse werden von den Kommunen an die Kindergärten ausgeschüttet. Diese sind verpflichtet, sie durch Beitragssenkungen an die Eltern weiterzugeben. Geplant ist die erstmalige Auszahlung des Kindergartenzuschusses für April 2019.
Rentner profitieren
Mütterrente: Die Mütterrente wird ausgeweitet. Bisher galt: Mütter (oder Väter), deren Kinder vor 1992 geboren wurden, konnten sich zunächst ein, dann zwei Erziehungsjahre für die Rente anrechnen lassen. Eltern von später geborenen Kindern bekamen drei Erziehungsjahre zugesprochen. Das wird jetzt angeglichen. So bekommen Eltern von vor 1992 geborenen Kinder künftig 2,5 Jahre angerechnet. Das gilt allerdings nur für Eltern, die für die Kindererziehung aus dem Beruf ausgestiegen oder ihre Arbeitszeit deutlich reduziert haben und damit weniger Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen konnten. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Mütterrente bei der Rentenversicherung beantragen – und zwar nicht erst mit Renteneintritt. Die Erziehungsjahre werden dabei in sogenannte Rentenpunkte umgerechnet. Vereinfacht gesagt gilt: Je mehr Rentenpunkte, desto höher später die Rente. Übrigens: Der Name „Mütterrente“ ist irreführend, denn auch Väter, die die Voraussetzungen erfüllen, können die zusätzlichen Rentenpunkte beantragen.
Erwerbsminderungsrente: Wer einen Unfall hat oder zum Beispiel wegen einer Krankheit nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten, kann Erwerbsminderungsrente beantragen. Bisher war deren Höhe abhängig davon, wie lange der Betroffene gearbeitet und damit in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Das soll sich nun ändern. Wer ab 2019 Erwerbsminderungsrente beantragt, wird so behandelt, als hätte er bis zum Renteneintrittsalter gearbeitet. Das Renteneintrittsalter liegt aktuell bei 65 Jahren und acht Monaten. In diesem Alter können Arbeitnehmer momentan regulär in Rente gehen. Wer Erwerbsminderungsrente beantragt, wird behandelt, als wäre er ebenso alt und hätte entsprechend lange in die Rentenkasse eingezahlt. Wie hoch die Erwerbsminderungsrente genau ausfällt, hängt dann davon ab, wie hoch die Beträge wären, die der Betroffene bisher tatsächlich in die Rentenkasse eingezahlt hat.
Midijobber: Auch Arbeitnehmer in sogenannten Midijobs sollen künftig für die Rente besser gestellt werden. Ab 2019 wird der Geltungsbereich für Midijobs ausgedehnt: Als Midijobber gilt nun, wer mehr als 450 Euro, aber maximal 1.300 Euro im Monat verdient (bisher: 850 Euro). Midijobber müssen Beiträge in die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen, aber nicht in voller Höhe. Niedrigere Beiträge in die Rentenversicherung bedeuteten bisher aber automatisch auch niedrigere Renten. Das soll sich nun ändern: Das neue Rentenpaket der Bundesregierung sieht vor, dass Midijobber die gleichen Rentenansprüche erwerben, als ob sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung eingezahlt hätten.
(Noch) günstiger Telefonieren in der EU
Aus dem Urlaub kurz daheim anrufen, muss nicht teuer sein. Jedenfalls nicht, wenn das Urlaubsland zur EU gehört. Ab Mai 2019 sollen Gespräche innerhalb der EU nicht mehr als 19 Cent pro Minute kosten. Der Versand von SMS an ausländische Nummern soll auf 6 Cent pro Nachricht gedeckelt sein.
Nie mehr falsch Tanken im Ausland
Ab 2019 werden Kraftstoffe EU-weit einheitlich gekennzeichnet. Es sinkt also das Risiko, versehentlich Diesel statt Benzin zu tanken (oder umgekehrt), weil man die Begriffe in der Landessprache nicht lesen konnte. Einheitliche Etiketten sollen nun an allen Tankstellen der EU angebracht werden – und zwar an den Zapfsäulen und der Zapfpistole. Und wer ab 2019 ein neues Auto kauft, findet den neuen, einheitlichen Hinweis auch in der Bedienungsanleitung und in der Nähe der Tankklappe des Fahrzeugs.