Für wen gilt 3G am Arbeitsplatz?
Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer*innen, die eine Arbeitsstätte betreten wollen. Dazu gehören zum Beispiel Büros, Werkshallen oder auch Kantinen.
Wer kontrolliert den 3G-Nachweis?
Für die Kontrolle der Nachweise ist der Arbeitgeber verantwortlich. Die 3G-Kontrollen müssen, außer bei Impf- und Genesenen-Nachweisen, täglich erfolgen. Stichproben genügen nicht.
Wann muss ich meinen Nachweis vorzeigen?
Den Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis müssen Sie immer vorzeigen, sobald Sie das Betriebsgelände betreten wollen, also direkt am Eingang. Ohne einen solchen Nachweis haben Sie keinen Zutritt. Ausnahme: Sie nehmen auf dem Betriebsgelände unmittelbar ein Impfangebot wahr oder testen sich.
Auch eine Sichtkontrolle, zum Beispiel per Videotelefonat, ist möglich. Per Mail kann der Nachweis aus Datenschutzgründen nicht erbracht werden.
Muss ich als Geimpfter oder Genesener jeden Tag meinen Nachweis vorzeigen?
Nein. Impf- oder Genesenennachweise können einmalig beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Eine tägliche Kontrolle ist dann nicht mehr notwendig.
Darf mein Arbeitgeber nach meinen Impf- oder Genesenen-Status fragen?
Ja. Um die 3G-Regel kontrollieren zu können, darf der Arbeitgeber Sie nach einem entsprechenden Nachweis fragen. Sie müssen natürlich nicht antworten, gelten dann aber automatisch als ungeimpft. Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber entsprechende Belege vorlegen, darf er diese Informationen übrigens nicht unbegrenzt speichern: Spätestens nach 6 Monaten müssen die Daten gelöscht werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt.
Wo muss ich mich testen lassen?
Um die 3G-Regel zu erfüllen, können Sie entweder die kostenlosen Bürgertests nutzen oder ein Testangebot des Arbeitgebers wahrnehmen. Stellt Ihr Arbeitgeber zum Beispiel Selbsttests zur Verfügung, die Sie unter Aufsicht machen können, ist dies ein gültiger Nachweis.
Welche Art von Test muss ich für den Nachweis machen?
Für die 3G-Regel muss ein Antigen-Schnelltest vorliegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Ein PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Selbsttests sind möglich, sofern Sie unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt werden. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht nicht aus.
Gilt die Testpflicht auch, wenn ich mich nicht impfen lassen kann?
Ja, auch wenn Sie sich aus medizinischen Gründen, zum Beispiel wegen einer Allergie, nicht impfen lassen können, gilt die Testpflicht.
Wer muss die notwendigen Tests bezahlen?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zweimal pro Woche einen Test zur Verfügung zu stellen. Brauchen Sie mehr Tests, weil Sie öfter vor Ort arbeiten, können Sie dafür die kostenlosen Bürgertests nutzen, sofern genug Kapazitäten vorhanden sind. Ist dies nicht möglich, müssen Sie selbstständig eine Möglichkeit finden sich testen zu lassen und diese im Zweifelsfall selbst bezahlen.
Fällt mit der 3G-Regel die Maskenpflicht am Arbeitsplatz weg?
Nein. Die Maskenpflicht weiterhin dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen. Zu den technischen Maßnahmen zählen zum Beispiel durchsichtige Einhausungen zur Abtrennung. Eine organisatorische Maßnahme wäre zum Beispiel das Arbeiten in Schichten, um die Personenzahl zu minimieren und so den Mindestabstand zu gewährleisten.
Gilt die Zeit für Kontrollen und Tests als Arbeitszeit?
Nein. Die Wartezeit auf Kontrollen und für Impf-, Genesenen- oder Testnachweise zählt nicht zur Arbeitszeit. Das gilt auch dann, wenn im Betrieb getestet oder geimpft wird. Die Begründung: Zutritt zur Arbeitsstätte gibt es nur mit gültigem Nachweis. Daher muss dieser schon vor der Arbeitszeit beschafft worden sein.
Ich habe einen Impftermin während der Arbeitszeit. Muss ich mir dafür frei nehmen oder die verpasste Zeit nacharbeiten?
Nein. Ihr Arbeitgeber muss Sie freistellen, damit Sie sich impfen lassen können.
Was passiert, wenn ich mich einer 3G-Kontrolle verweigere?
Bei einer Weigerung droht Ihnen zunächst ein Bußgeld. Außerdem dürfen Sie Ihre Arbeitsstätte nicht betreten. Können Sie alternativ nicht aus dem Homeoffice arbeiten, steht Ihnen keine Bezahlung für diesen Zeitraum zu.
Weigern Sie sich dauerhaft, sind eine unbezahlte Freistellung, eine Abmahnung oder sogar die Kündigung möglich.
Habe ich das Recht, statt in der Arbeitsstätte im Homeoffice zu arbeiten?
Sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, muss Ihr Arbeitsgeber Homeoffice ermöglichen. Sie als Arbeitnehmer*in müssen das Angebot annehmen. Ausnahme: Bei Ihnen ist Homeoffice nicht möglich, da zum Beispiel zu wenig Platz in Ihrer Wohnung ist oder es dort zu laut ist.
Ich muss in Quarantäne. Bekomme ich trotzdem weiterhin Geld vom Arbeitgeber?
Sofern Sie geimpft oder genesen sind, ja.
Sind sie allerdings nicht geimpft, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Begründung: Durch eine Impfung hätten Sie die Quarantäne vermeiden können.
Haben Sie die Quarantäne allerdings selbst verschuldet, zum Beispiel weil Sie in einem Virusvariantengebiet im Urlaub waren, haben Sie ebenfalls keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung.
Weitere Fragen und Antworten finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.