Aktuelles aus Recht und Justiz

85.000 Euro Schadensersatz wegen zu heißem Tee

85.000 Euro Schadensersatz wegen zu heißem Tee

Keinen kalten Kaffee gab es, sondern zu heißen Tee - das Pflegepersonal in einem Heim mit pflegebedürftigen und teilweise an Demenz erkrankten Heimbewohnern hatte zum Mittagessen heißen Tee in Thermoskannen abgefüllt und auf der Fensterbank unbeaufsichtigt stehen gelassen. Eine 73 Jahre alte Heimbewohnerin, Pflegestufe III und Rollstuhlfahrerin, erlitt beim anschließenden Ausschenken durch die Heimbewohner schwere Verbrühungen. Sie musste über einen Monat lang im Krankenhaus bleiben und eine Hauttransplantation am Oberschenkel wurde vorgenommen. Es entstanden Behandlungskosten von 85.000 Euro.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied über den Fall mit Urteil vom 31.5.2013 (Az. 4 U 85/12). Der Krankenversicherung, die gegen das Pflegeheim klagte, wurde ein Anspruch auf Schadensersatz zu zur Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von Euro 85.000 zugesprochen. Anspruchsgrundlage der Krankenversicherung waren vertragliche und deliktische Ansprüche aus übergegangenem Recht gem. § 116 Sozialgesetzbuch (SGB) X (10). Das Gericht stellte zunächst Obhuts- und Aufsichtspflichten der Heimleitung bzw. des Pflegepersonals fest im Zusammenhang mit dem Heimvertrag und den übernommenen Pflegeaufgaben. Die Leistungen des Pflegeheims waren nach dem Stand anerkannter medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen. Eine ständige Aufsicht war zwar nicht zumutbar.

Dennoch müssen vernünftige und den Umständen nach angemessene Vorkehrungen zur Schadensabwehr getroffen werden. Auch wenn nach dem Heimgesetz Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Heimbewohner gefördert werden sollen, so war hier doch voraussehbar, und vermeidbar, dass der heiße Tee unbeaufsichtigt zu den späteren Verletzungen wie im vorliegenden Fall führen konnte. Auch wenn der Tee beim Hinausgehen nicht mehr kochte, so war doch bei Temperaturen ab 60 Grad mit Verbrühungen zu rechnen.

Konkret wurde eine Verletzung dieser Obhuts- und Aufsichtspflichten festgestellt. Das Pflegepersonal hätte bei den Thermoskannen bleiben können. Denkbar wäre auch, die Thermoskannen einfach wieder mitzunehmen. Die festgestellten Pflichtverletzungen des Heimpersonals waren auch ursächlich für den Schaden. Andere plausible Schadensursachen kamen nicht infrage bzw. wären auch unbeachtlich gewesen.

Praxistipp: Insgesamt kann man sagen, dass diese Entscheidung weitreichende organisatorische Auswirkungen für so gut wie jedes Pflegeheim in Deutschland haben sollte. Das Pflegepersonal muss besonders angewiesen und geschult werden, bei heißen Speisen und Getränken entweder vorab das Abkühlen sicherzustellen oder notfalls in unmittelbarer Nähe der wegen der Hitze „gefährlichem“ Nahrungsmittel zu bleiben.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice