Der Bundesgerichtshof hat dazu Stellung genommen, wie die Leistungsfähigkeit zur Verpflichtung zum Elternunterhalt zu berechnen ist. Leben die Eltern in einem Altersheim, kommt es immer häufiger dazu, dass sie die Kosten nicht alleine tragen können und der Sozialhilfeträger einspringen muss. Dieser fordert dann die aufgewendeten Beträge von den unterhaltsverpflichteten Kindern zurück.
Die gesetzliche Regelung hierfür ist § 1601 BGB, demnach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Gemäß § 1603 BGB ist jemand nicht unterhaltspflichtig, wenn er „bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren“.
Über die Frage, ab welchem Einkommen Unterhalt zu leisten ist, kommt es immer wieder zu Streit. Insofern war die Klarstellung durch den BGH erforderlich. Er hat klargestellt, dass Besuche bei den Eltern einer sittlichen Pflicht entsprechen und die Kosten hierfür vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abzusetzen sind.
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung kann der Unterhaltsschuldner weitere fünf Prozent seines Bruttoeinkommens als Altersvorsorge abziehen. Das angemessen selbst genutzte Eigenheim bleibt grundsätzlich unangetastet. Insofern kommt der Einsatz des Vermögensstammes nicht in Betracht. Der Selbstbehalt des unterhaltverpflichteten Kindes beträgt ab 2013 bei Elternunterhalt 1.600 Euro.
Im entschiedenen Fall hat der BGH die Sache zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung dessen an das erkennende Gericht zurück verwiesen.
BGH-Beschluss vom 7. August 2013, Az. XII ZB 269/12