Vergleiche oder vollstreckbare Urkunden, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten, können auf Antrag von jeder Partei abgeändert werden.
Abweichend von der Abänderung gerichtlicher Entscheidungen muss der Antragsteller hier keine Tatsachen vortragen, aus denen sich wesentliche Veränderungen der der Entscheidung zugrunde liegender tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse ergeben.
Entscheidend ist, dass der Antragsteller Tatsachen vortragen kann, aus denen sich die Abänderung rechtfertigt, weil diese Gründe in der Vereinbarung so festgelegt wurden oder sie sich aus materiellem Recht, insbesondere dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben. Im letzteren Fall kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, sofern sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind z.B. neue Eheschließung, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Gründe nicht geschlossen hätten. Soll mit der Abänderung die Erhöhung des Unterhalts erreicht werden, so kann hier auch Unterhalt für die Vergangenheit erlangt werden, sofern sich der Unterhaltsschuldner in Verzug befindet. Dieses setzt eine Aufforderung zur Erhöhung des Unterhalts voraus. Ebenso kann die Herabsetzung des Unterhalts für die Zeit des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen folgenden Monats verlangt werden. Die entsprechenden Erklärungen müssen dem Antragsgegner zugehen.
Sofern der Unterhaltsschuldner selbst nach Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages weiter zahlt, kann sich der Empfänger nicht mehr auf den Entreicherungseinwand berufen, da ab diesem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit kein Unterhalt mehr geschuldet wird.