Nicht selten wird die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund von Sachmängeln durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzt. Grundsätzlich gilt nach dem Gesetz eine 2-jährige Verjährungsfrist. Diese wird jedoch oftmals durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr vom Verkäufer verkürzt. Dies ist vor allem im Gebrauchtwagenhandel üblich.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist jedoch wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchstabe a u. b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.
Eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche ist erforderlich. Ist dies nicht der Fall, so hat der Bundesgerichtshof am 29.05.2013 entschieden, (Az. VIII ZR 174/12) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Diese beträgt nach den kaufrechtlichen Vorschriften für die geltend gemachten Ansprüche 2 Jahre.
Käufer eines Gebrauchtwagens, die sich nicht sicher sind, ob ihre Ansprüche gegen den Verkäufer wegen Sachmängeln verjährt sind, sollten daher ihren Gebrauchtwagenvertrag anwaltlich dahingehen überprüfen lassen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind. Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche enthalten, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren, und Käufer können auch nach Ablauf der vom Verkäufer vorgesehen Jahresfrist noch immer ihre Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.
Um jedoch prüfen zu können, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die verwendet worden sind, wirksam sind, ist es erforderlich, das von einem erfahrenen Anwalt machen zu lassen.