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Abmahngefahr für Unternehmer: So passen Sie Impressum und AGB richtig an

Bereits am 19. Februar 2016 wurde das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) verkündet.

Bereits am 19. Februar 2016 wurde das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) verkündet. Kurze Zeit später, am 01. April 2016 trat das Gesetz bereits in Kraft – größtenteils. Explizit §§ 36, 37 VSBG sind jedoch erst seit dem 01. Februar 2017 gültig.

Was nutzt Ihnen die EU-Richtlinie als Unternehmer?

Damit Ihr Impressum und Ihre AGB rechtssicher und abmahngeschützt sind, müssen Sie noch einige kleine Ergänzungen vornehmen. Das Ziel der Richtlinie ist es, Ihnen als Unternehmer möglichen Ärger zu ersparen und eventuelle Streitigkeiten noch beilegen zu können, ohne diese vor Gericht austragen zu müssen. Je nach Größe Ihres Unternehmens sowie nach anderen Faktoren fallen die Ergänzungen im Impressum oder den AGB wie folgt aus.

Für jeden Unternehmer gilt: Das muss unbedingt im Impressum oder den AGB stehen

Sind Sie als Unternehmer in der EU niedergelassen und verkaufen etwas über das Internet, so müssen Sie gemäß EU-Verordnung auf Ihren Webseiten einen klickbaren Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU leicht zugänglich platzieren. Es ist unabdingbar, dass dieser Link angeklickt werden kann: Hierzu gibt es bereits Urteile, unter anderem vom Oberlandesgericht München.

Zu finden ist die besagte Plattform unter http://ec.europa.eu/consumers/odr. Da der Link leicht zugänglich sein muss, empfiehlt es sich, ihn nach der 2-Klick-Regel im Impressum unterzubringen. Sie können hierfür folgenden Textblock nutzen:

„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.“

Mehr als 10 Beschäftige? Dann gibt es noch mehr zu beachten!

Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als zehn Beschäftigte und sind AGB vorhanden, so unterliegen Sie der VSBG-Informationspflicht nach § 36 VSBG. Sie müssen Ihren Kunden somit mitteilen, ob Sie verpflichtet sind, an der alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, bzw. ob Sie dazu bereit sind. Am besten kommen Sie der Informationspflicht mit einem gesonderten Punkt in den AGB nach.

Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als zehn Beschäftigte und gibt es eine Homepage, so unterliegen Sie ebenfalls der allgemeinen VSBG-Informationspflicht nach § 36 VSBG. Damit müssen Sie auch in diesem Fall Verbraucher darüber informieren ob Sie verpflichtet sind oder inwiefern Sie dazu bereit sind, an der alternativen Streitbeilegung teilzunehmen. Am besten kommen Sie dem im Impressum nach.

Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als zehn Beschäftigte und es sind sowohl AGB als auch Homepage vorhanden, kommen Sie ihrer Informationspflicht am besten nach, indem Sie die Informationen als gesonderten Punkt in den AGB anführen und im Impressum mit einem Link auf die entsprechende Stelle verweisen (Nutzen Sie hierfür einen Anker-Link).

Unterliegen Sie der Allgemeinen Informationspflicht, können Sie eine der folgenden Formulierungen übernehmen.

Bei Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung:
„Sie können sich zur Beilegung der Streitigkeit an die folgende Verbraucherschlichtungsstelle wenden: (Name, Adresse, Link zur Website)“

Bei nicht-Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung:
„Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

Sonderregelung bei weniger als 10 Mitarbeitern im Vorjahr

Wenn Ihr Unternehmen im Vorjahr, aktuell also vor dem 31. Dezember 2016, weniger als die oben erwähnten zehn Beschäftigten hatte, sind Sie von der allgemeinen Informationspflicht nicht betroffen. Diese Sonderreglung wird durch § 36 Abs. 3 VSBG geregelt.

Das müssen Sie bei bestehenden und nicht beilegbaren Streitfällen beachten

Gleich, ob Sie von der allgemeinen Informationspflicht betroffen sind oder nicht: Liegt bereits ein Streitfall mit einem Verbraucher vor oder kann der Streitfall nicht beigelegt werden, so verpflichtet Sie § 37 Abs. 1 VSBG dazu, den Verbraucher über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren. Diese Informationspflicht umfasst den Namen, die Post- und Webadresse sowie eine Erklärung Ihrerseits, ob Sie verpflichtet oder wenigstens bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

Die Form der Information und Erklärung ist Ihnen durch § 37 Abs. 2 VSBG vorgegeben: Sie muss in Textform erfolgen, das bedeutet Sie können einen Brief, ein Fax, eine SMS, ein E-Mail oder ein Telegramm für den Hinweis nutzen.

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