Absolutes Halteverbot wegen City-Triathlon
Wegen eines City-Triathlons erließ die Stadt Koblenz eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung, nach der Veranstalter des Triathlons für einen gewissen Zeitraum mobile Halteverbotsschilder aufstellen durften. Die Schilder sollten in einem Abstand von 50 Metern aufgestellt und bestehende Schilder abgedeckt oder abgeklebt werden. Die Schilder wurden 5 Tage vor der Veranstaltung durch ein privates Unternehmen aufgestellt.
Am Tag der Veranstaltung stellte eine Autofahrerin das Auto ihres Mannes trotzdem in einer der Halteverbotszonen ab. Die Stadt Koblenz ließ den Wagen abschleppen und stellte dem Ehemann die Abschleppkosten in Höhe von 208,63 Euro in Rechnung. Nach einem erfolglos eingelegten Widerspruch klagte dieser schließlich. Immerhin habe die Stadt den Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt. Für seine Frau sei nicht erkennbar gewesen, auf welchen Bereich sich die Schilder bezogen hätten.
Straßenverkehrsbeschilderung war widersprüchlich
Zudem habe sich die Beschilderung auch widersprochen. Denn in dem Bereich, in dem seine Frau das Auto abgestellt hatte, sei ein eingeschränktes Halteverbotsschild nicht abgeklebt oder abgedeckt gewesen. Das zugehörige Bußgeldverfahren sei bereits eingestellt worden, weil auch der zuständige städtische Hilfspolizist sich nicht mehr erinnern konnte, ob die Beschilderung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung entsprochen habe oder nicht. Das VG Koblenz entschied deshalb, dass die Abschleppkosten dem Ehemann rechtswidrig auferlegt wurden. Der Mann muss diese nicht bezahlen.