In Bayern regelt das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, wie weit Gewächse aller Art vom Grundstück des Nachbarn entfernt nur wachsen dürfen: Am wichtigsten ist zunächst, dass die Grenzlinie zwischen beiden Grundstücken im vermessungstechnischen Sinne klar und geklärt sein muss.
Maßgeblich sind die amtlichen Vermessungszeichen (Grenzsteine, Vermessungspflöcke, usw.). Von der Grenze bis 0,5 Meter darf in Bayern zum Nachbarn hin überhaupt nichts wachsen, also völlig unabhängig von der Wuchshöhe. In einem weiteren Abstand von 0,5 Meter bis 2 Meter vom Nachbarn weg dürfen Gewächse nur in einer Höhe bis zu 2,00 Meter vom Boden weg stehen.
Wichtig ist dazu allerdings noch, dass diese Abstandsbestimmungen nur gelten, wenn der Nachbar auf seinem Grundstück keine Mauer oder eine ähnlich "dichte Einfriedung" hat, wie das bayerische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sagt. Die wichtigste Bestimmung betrifft die Verjährung: Der Nachbar muss innerhalb von 5 Jahren ab ersten Anlass zur Beschwerde einen Abstandsverstoß geltend machen. Notfalls durch Klage auf Beseitigung, ein bloßes außergerichtliches Schreiben, auch seines Anwalts, reicht nicht aus.
Beispiel: Erstmals im Juni 2015 wächst ein Baum, der nur 1 Meter von der Grenze steht, höher als 2 Meter hoch. Dann muss notfalls bis 31.12.2020 Klage auf Kürzung und Halten des Baumes unter 2 Meter vom Boden weg bei Gericht eingehen. Nach dem bayerischen Schlichtungsgesetz ist ein fruchtloses Schlichtungsverfahren notwendig vor Zulässigkeit der Klageführung, wobei allerdings die Zustellung des Schlichtungsantrags die Verjährung hemmt.