Im europäischen Rechtsraum ist vor der Anwendung der §§ 98 ff. FamFG, die die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte bestimmen, die Verordnung Brüssel II a (auch Europäische Eheverordnung) zu beachten (Verordnung EG Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ehescheidungen in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie zur Aufhebung der Verordnung.
Dies bedeutet, dass für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf die Vorschriften des Art. 3 ff. der Verordnung zurückzugreifen ist. Zuständig für Ehescheidungsverfahren und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ist demnach das Gericht des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet entweder
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
der Gegner im Verfahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
im Falle eines gemeinsamen Antrages einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Land hat oder
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat oder
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaates ist oder im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands dort sein – domicile – hat.
Dies bedeutet eine schwerwiegende Änderung gegenüber der Rechtslage. Man will vor allem hiermit ein sog. Forum Shopping vermeiden. Bei Trennung und Scheidung wird daher dringend angeraten, insbesondere bei ausländischen Ehen in Deutschland oder gemischt nationalen Ehen einen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG um Rat zu fragen.