Früher folgte das auf die Ehescheidung anzuwendende materielle Scheidungsrecht aus Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Dies hat sich nunmehr geändert. Anzuwenden ist auf die Frage, welches materielle Recht bei einer Scheidung anzuwenden ist, nunmehr die Verordnung Rom III (Verordnung EU Nr. 1259/2010). Die Eheleute sollten nun bei Ehen mit Auslandsbezug eine wirksame Rechtswahlvereinbarung treffen, ansonsten, ist auf Art. 8 dieser Verordnung zurückzugreifen. Aber auch im Scheidungsverfahren können die Ehegatten noch während des laufenden Verfahrens eine Rechtswahl treffen, wobei dies längstens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren möglich ist.
Dies gilt aber nur, wenn, wie das deutsche Recht, die Rechtswahl während des Verfahrens ausdrücklich zulässt. Folgendes Recht kann durch eine Vereinbarung durch die Eheleute gewählt werden: 1. Das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2. Das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinschaftlichen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dort noch ein Ehegatte lebt. 3. Das Recht der übereinstimmenden Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten. 4. Das Recht des Staates des angerufenen Gerichtes. Wird keine Rechtswahl getroffen, ist nach Art. 8 für die Bestimmung des Scheidungsrechtes, nach dem die Ehescheidung erfolgt, das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder das Recht jenes Staates, in dem die Ehegatten zuletzt gemeinsam wohnten und ein Ehegatte dort noch wohnt.
Dies kann im Scheidungsfall zu unerquicklichen Ergebnissen führen. Wenn z. B. ein Rentnerehepaar nach Spanien zieht, keine Rechtswahlbestimmung vorgenommen hat und die Ehe geht im späten Alter noch in die Brüche, ist zwingend spanisches Recht anzuwenden. Dies kann zu materiell-rechtlichen unerwünschten Folgen führen. Beim Verzug ins europäische Ausland denkt nämlich niemand darüber nach, dass im Falle eines Falles anderes Recht anzuwenden ist.