Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags wurden durch das Oberlandesgericht Düsseldorf auch die Unterhaltsbeträge der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle" ab dem 1.8.2015 anzupassen. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 wurde um 144 Euro auf 4.512 Euro erhöht.
Damit erhöht sich der Mindestunterhalt eines Kindes
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317 Euro auf mtl. 328 Euro,
eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364 Euro auf mtl. 376 Euro
und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426 Euro auf mtl. 440 Euro.
Der Unterhalt volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, steigt von mtl. 488 Euro auf mtl. 504 Euro. Der Bedarfssatz für Studenten – derzeit 670,00 Euro monatlich – ist unverändert geblieben.
Obwohl der Kinderfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht wurde, steigen die Unterhaltssätze erst ab dem 1.8.2015, dem auf die Gesetzesverkündung folgenden Monatsersten. Auch das Kindergeld wurde erhöht, um jeweils 4 Euro monatlich und ebenfalls rückwirkend ab 01.01.2015.
Dennoch sind für eine Unterhaltsberechnung im Kalenderjahr 2015 weiterhin nur die alten Kindergeldbeträge - 184 Euro, 190 Euro und 215 Euro - hälftig anzurechnen. So sieht es die gesetzliche Regelung in Art. 8 des oben erwähnten Gesetzes ausdrücklich vor. Der steuerliche Kinderfreibetrag soll zum 01.01.2016 nochmals von 4.512 Euro auf 4.608 Euro steigen, daher ist davon auszugehen, dass dann die Bedarfssätze der "Düsseldorfer Tabelle" zum 1.1.2016 erneut angepasst werden. Dann soll wohl auch der Bedarfssatz für Studenten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.